Unseriöse Branchenbuch-Anbieter erwecken in ihren Schreiben oft den Eindruck, als ob es sich um einen Korrekturausdruck handeln würde. Die Folge: Als Unternehmer glaubt man leicht, dass man im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung angeschrieben worden ist. Der oft im Kleingedruckten versteckte Hinweis, dass es sich um einen kostenpflichtigen Auftrag handelt, wird leicht übersehen. Besonders ärgerlich ist dabei, dass die Vertragslaufzeit laut der AGB-Klauseln oft mehrere Jahre beträgt.
Im vorliegenden Fall übersende die Anbieterin einem Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank." bezeichnete. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Anbieterin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: ".Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr.."
Der Geschäftsführer des Unternehmens füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Branchenbuch-Anbieterin trug das Unternehmen in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung.
Als das Unternehmen sich weigerte zu zahlen, wurde es von der Anbieterin verklagt. Allerdings ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof wies mit Urteil vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) ihre Klage ab. Die BGH-Richter stellen klar, dass solche Praktiken nicht nur wettbewerbswidrig sind. Der bewusst versteckt gehaltene Hinweis auf die Kosten wird hier kein Vertragsbestandteil, so dass der Unternehmer nicht zahlen muss. Es handelt sich nämlich hierbei um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB, die unwirksam ist.
Insbesondere frisch gebackene Unternehmer sollten lieber vorsichtig sein, wenn Sie derartige Schreiben erhalten. Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, haben Sie eher gute Chancen, sich zu wehren. Die Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten hängt allerdings von den genauen Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Von daher sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
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