BGH: Grundsatzentscheidung zur Haftung des Admin-C

Internet, IT und Telekommunikation
28.01.2013325 Mal gelesen
Der administrative Ansprechpartner einer Domain (Admin-C) muss nicht ohne Weiteres für Rechtsverletzungen Dritter beim Domainamen geradestehen. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof bekräftigt.

Vorliegend wurden bei der DENIC etwa 193 Registrierungen von Kurzdomains vorgenommen. Diese bestanden aus bis zu drei Buchstaben. Hiergegen ging die Namensinhaberin der Wortmarke DLG vor. Sie verklagte den für die betreffende Domain genannten administrativen Ansprechpartner auf Löschung des Domainnamens "dlg.de". Hierin liegt nach ihrer Auffassung eine Verletzung ihrer Marken- und Namenrechte. Diese müsse sich der Admin-C bereits aufgrund seiner Stellung zurechnen lasse. Von daher könne er auf Entfernung sowie Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.

 

Sowohl das Landgericht Stuttgart wie auch das Oberlandesgericht Stuttgart schlossen sich dem an und gaben der Klage der Namensinhaberin dem Grunde nach statt.

 

Anders sah dies jedoch der Bundesgerichtshof. Er hob mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. I ZR 150/11) die Urteile der Vorinstanzen auf, deren Richter es sich anscheinend zu einfach gemacht haben. Der BGH verwies darauf, dass lediglich die Stellung als Admin-C hier nicht für die Zurechnung von Rechtsverletzungen Dritter ausreicht. Es müssen vielmehr besondere gefahrerhöhende Umstände hinzutreten, die eine Haftung des Admin-C für Dritte rechtfertigen. Hierfür reicht es nicht allein, dass eine Vielzahl von Domainnamen registriert worden sind. Vielmehr muss ersichtlich sein, dass der Anmelder nicht bei der Anmeldung die Kollision mit Namensrechten geprüft hat. Solche Umstände sind hier nicht hinreichend dargelegt worden. Diesbezüglich verwies der Bundesgerichtshof auf seine frühere Entscheidung vom 09.11.2011 (Az. I ZR 150/09).

 

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück. Dieses muss jetzt die unterbliebenen Feststellungen im tatsächlichen Bereich nachholen.

 

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