BGH: GEMA nicht bei Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken zuständig

Internet, IT und Telekommunikation
14.12.20091038 Mal gelesen
Der BGH hat mit Urteil vom 10.06.2009 (Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass die GEMA auf Grund der Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt ist, urheberrechtliche Nutzungsrechte wegen der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
 
 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die für ihre Kunden Fernsehwerbespots herstellt. Die dafür benötigte Musik lässt sie komponieren. Einige der Werbespots einschließlich Musik präsentiert sie auf ihrer Internetseite für eigene Werbezwecke. Die Beklagte, die GEMA, nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern aufgrund von Berechtigungsverträgen eingeräumte urheberrechtliche Nutzungsrechte an Musikwerken wahr.


Nachdem die GEMA Kenntnis von der Eigenwerbung der Werbeagentur auf deren Internetseite erlangte, forderte sie diese zur Anmeldung der in den Werbespots genutzten Musik auf. Hiergegen erhob die Werbeagentur Feststellungsklage dahingehend, dass sie weder zur Auskunft noch zur Zahlung von GEMA-Gebühren für die zur Eigenwerbung genutzten Musikwerke verpflichtet ist.

Entgegen den Unterinstanzen gab der BGH der Werbeagentur Recht und stellte fest, dass die GEMA von der Werbeagentur weder Auskunft noch Vergütung beanspruchen kann, da sie aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung 2002 und 2005 nicht berechtigt ist, urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.

Der BGH verwies in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Bestimmungen in den GEMA-Berechtigungsverträgen, nämlich auf § 1 lit. h und k: 

Nach § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsverträge räumen die Berechtigten der GEMA folgende Rechte ein:

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.

§ 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge lautet:
 
Unberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen.

Der BGH kam unter Beachtung des urheberrechtlichen Grundsatzes, dass die Rechte im Zweifel beim Urheber verbleiben, zur Ansicht, dass die Berechtigten der GEMA durch vorstehende Regelungen nicht auch das Recht zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken zur Wahrnehmung eingeräumt haben. Irrelevant - so der BGH - ist dabei, ob es sich um Eigen- oder Fremdwerbung handelt und ob sich der Berechtigte mit der Verwendung der Musikwerke zur Herstellung des Werbespots einverstanden erklärt hat.


Zur Begründung verwies der BGH auf Folgendes:
 
Die Nutzung zu Werbezwecken ist bei der Einräumung von Nutzungsrechten durch § 1 lit. h der Berechtigungsverträge nicht ausdrücklich genannt.
 
"Mit § 1 lit. h Abs. 2 und 3 der Berechtigungsverträge räumen die Berechtigten der Beklagten zwar bestimmte Rechte zur Nutzung von Musikwerken im Internet zur Wahrnehmung ein (.). Von einer Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken ist hier jedoch keine Rede. In § 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge ist zwar die Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots genannt. Mit dieser Bestimmung werden der Beklagten jedoch keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt. Vielmehr ist dort ausdrücklich festgehalten, dass die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), zu erteilen, unberührt bleibt."

 
Auch die Einwilligung des Berechtigten zur Verwendung eines Musikwerkes zur Herstellung eines Werbespots führe nicht zur Berechtigung der GEMA:
 
"Es kann (.) nicht angenommen werden, der Berechtigte habe dadurch, dass er sich ausdrücklich nur das Recht zur Einwilligung in die Verwendung der Musik zur Herstellung eines Werbespots vorbehalten habe, der Beklagten stillschweigend das Recht zur Verwertung des mit seiner Einwilligung hergestellten Werbespots zur Wahrnehmung eingeräumt. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG grundsätzlich voraussetzt, dass die Nutzungsarten ausdrücklich einzeln bezeichnet sind. Darüber hinaus heißt es in der Bestimmung des § 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge nicht, dass der Berechtigte sich die Befugnis "vorbehält", die Einwilligung zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots zu erteilen, sondern, dass diese Befugnis "unberührt bleibt". Damit soll möglicherweise nur klargestellt werden, dass die dieser Bestimmung unmittelbar vorangehenden Regelungen, mit denen der Berechtigte der Beklagten das Recht zur Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Filmwerken (§ 1 lit i Abs. 1 der Berechtigungsverträge) und Fernsehproduktionen (§ 1 lit. i Abs. 3 der Berechtigungsverträge) zur Wahrnehmung einräumt, nicht das Recht zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Werbespots umfassen (.). Dieser Formulierung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dieses Recht der Beklagten eingeräumt werden soll (.)."