BGH: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann nicht mündlich berichtigt werden

BGH: Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann nicht mündlich berichtigt werden
15.03.2017187 Mal gelesen
Bei Abschluss eines Darlehensvertrags ist der Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich über seine Rechte zu belehren. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt sich nicht durch einen mündlichen Nachtrag korrigieren.

Die Entscheidung

Bei Abschluss eines Darlehensvertrags ist der Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich über seine Rechte zu belehren. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt sich nicht durch einen mündlichen Nachtrag korrigieren. Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 21. Februar 2017 jüngst für alle unteren Instanzen verbindlich festgestellt.

Der Fall

Die Parteien schlossen im Jahr 2006 einen Immobiliendarlehensvertrag. Der Vertrag wurde vor Ort von dem Kläger und einem Mitarbeiter  der verklagten Bank unterzeichnet. Nachdem der Kläger die Immobilie veräußerte, wollte dieser den Darlehensvertrag vorzeitig beenden. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Im Rahmen der Aufhebung des Vertrags zahlte der Kläger auch eine Vorfälligkeitsentschädigung

Der Kläger nutze seinen Widerrufsjoker und widerrief den Vertrag im November 2014. Er begehrte insbesondere auch die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die verklagte Bank wies den Widerruf zurück. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Widerrufsbelehrung sei rechtmäßig erteilt worden. Die Widerrufsfrist sei verstrichen. Insbesondere argumentierte die verklagte Bank, sie habe den Kläger bei Vertragsunterzeichnung mündlich korrekt belehrt und damit etwaige Fehler der schriftlichen Widerrufsbelehrung geheilt.

Die Bank scheiterte vor dem Bundesgerichtshof.

Der Kläger wurde nicht ordnungsgemäß belehrt. Aus der Widerrufsbelehrung ergibt sich nicht eindeutig, wann die Widerrufsfrist beginnt. Ob die Parteien sich bei Vertragsschluss stillschweigend über den Beginn der Widerrufsfrist einig waren, ist irrelevant. Die Widerrufsbelehrung muss zwingend schriftlich erfolgen. Stillschweigend getroffene Vereinbarungen sind unbeachtlich.

Die Folgen für den Verbraucher

Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechte des Verbrauchers gestärkt. Die Banken können den Widerruf eines Verbrauchers nicht mit dem Argument zurückweisen, die Widerrufsbelehrung sei mündlich oder stillschweigend korrigiert worden. Maßgeblich ist laut BGH die schriftlich erteilte Belehrung.  

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