BGH: Betreuungsunterhalt bei 9-jährigem ?

Familie und Ehescheidung
27.09.2011533 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 (XII ZR 84/09) u.a. darüber zu befinden, ob trotz Betreuung eines Kindes im Alter von mehr als neuneinhalb Jahren eine Vollzeitstelle zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 (XII ZR 84/09) u.a. fest, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit trotz Betreuung eines Kindes im Alter von mehr als neuneinhalb Jahren zumutbar ist.

Die geschiedene Ehefrau ist ausgebildete Bauzeichnerin. Sie war nach der Geburt des gemeinschaftlichen ehelichen Sohnes aber nur in geringfügigem Umfang tätig und gab ihren Beruf völlig auf, als die Ehegatten sich trennten.

Nach acht Jahren wurde die Ehe geschieden. Nunmehr hatte der BGH u.a. darüber zu entscheiden, ob der geschiedenen Ehefrau ein Unterhaltsanspruch wegen der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes zusteht (Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB). Zur Entscheidung stand der Zeitraum ab Dezember 2008. Damals war der gemeinschaftliche eheliche Sohn bereits mehr als neuneinhalb Jahre alt. 

Der geschiedenen Ehefrau wurde für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ein fiktives unterhaltsrelevantes Einkommen von EUR 1115,01 (netto) zugerechnet. Auf der Grundlage ihrer Berufsausbildung und der Berufspraxis als Bauzeichnerin sei eine Bewerbung in diesem Beruf nicht von vornherein aussichtslos. Weil sie sich nicht ausreichend um eine solche Stelle bemüht habe, sei ihr ein entsprechendes Einkommen fiktiv zuzurechnen.

Für den gemeinschaftlichen ehelichen Sohn stehe in erreichbarer Nähe die Möglichkeit einer Ganztagsbetreuung in einer Kindertagesstätte zur Verfügung. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der sportlichen und musikalischen Aktivitäten des gemeinsamen Sohnes sei der geschiedenen Ehefrau eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar.

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