BGH: Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit bewirkt Verlust eines bestehenden Verweisungsrechts / abweichende Individualvereinbarung treuwidrig

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
01.06.20111068 Mal gelesen
Das Nachprüfungsverfahren in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU, BUZ) ist Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. Vor allem, weil Versicherer hier oft Fehler machen, die sich zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu wieder einmal deu

Was war geschehen?

Ein Versicherungsnehmer hatte eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2001 blieb sein rechter Arm gelähmt, und er musste seine Maurerlehre abbrechen. Der Versicherer erkannte kurz darauf die Berufsunfähigkeit des VN an und zahlte die vereinbarte Monatsrente.

2003 begann der VN eine Umschulung zum Versicherungskaufmann. Der Versicherer meinte, mit Beginn einer neuen Ausbildung sei der VN nicht mehr berufsunfähig. Schließlich enthielt der Vertrag eine sog. abstrakte Verweisungsklausel, und die Berufe Maurer und Versicherungskaufmann seien vergleichbar. Der Versicherer schrieb dem VN, er könne jetzt eigentlich die Leistungen einstellen. Jedoch sei er "entgegenkommenderweise" bereit, dem VN die BU-Leistungen noch bis zum Ende der Ausbildung zu gewähren - unter einer Voraussetzung: es sollte vertraglich vereinbart werden, dass er nach Ende der Ausbildung nicht mehr weiterzahlen muss. Der Versicherungsnehmer erklärte sich hiermit einverstanden.

2005 war die Ausbildung abgeschlossen. Bis dahin zahlte die Versicherung noch. Als der VN keine Anstellung in dem neuen Beruf fand, bereute er die Vereinbarung, die er mit der Versicherung abgeschlossen hatte. Er klagte auf Fortzahlung der BU-Rente.

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht wiesen seine Klage ab. Erst der BGH verhalf dem VN zu seinem Recht und gab der Klage statt. Er wies insbesondere auf zwei Aspekte hin:

Die Lösung des BGH

Das Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit im Jahr 2001 führt zu einer Selbstbindung des Versicherers. Durch das Anerkenntnis verliert der Versicherer auch das Recht, den VN künftig auf einen Vergleichsberuf zu verweisen, welcher ihm bereits bei Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit bekannt ist. Dies gilt auch dann, wenn der VN umschult und einen anderen Beruf ausübt. Schließlich hätte der Versicherer auch schon bei seinem Anerkenntnis 2001 auf die Idee kommen können, den VN auf eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann zu verweisen. Damals bestand die Verweisungsmöglichkeit. Wenn der Versicherer hiervon jedoch keinen Gebrauch macht, ist er an seine damalige Entscheidung gebunden. Der Versicherer war daher weiterhin verpflichtet, die BU-Rente zu zahlen.

Hieran ändert auch die Individualvereinbarung nichts, da sie die Rechte des VN durch treuwidrige Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition des Versicherers beschränkt. Gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des VN auszunutzen. Hier hatte der Versicherer den VN nicht über die wahre Rechtslage informiert und damit seine überlegene Verhandlungsposition ausgenutzt. Auf die Vereinbarung, wonach nach Ausbildungsende die Leistungspflicht des Versicherers enden sollte, konnte sich der Versicherer nicht berufen.

BGH, Urt. v. 30.03.2011, IV ZR 269/08

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht