BGH 06.11.2013: Schenkungen im Zugewinnausgleich

BGH 06.11.2013: Schenkungen im Zugewinnausgleich
17.12.2013660 Mal gelesen
Sind wirklich alle Schenkungen neutral im Zugewinnausgleich ?

Der BGH hatte am 06.11.2103 darüber zu entscheiden, ob Schenkungen den Zugewinnausgleich erhöhen.
Grundsätzlich sind Schenkungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs dem Anfangsvermögen des Beschenkten hinzuzurechnen. Sie sind also wertneutral, wenn der damit verbundene Vermögenserwerb bei der Scheidung noch vorhanden ist (§ 1374 Abs.2 BGB).
Dies gilt hingegen nicht für geschenktes Vermögen, das den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Hier hat der Gesetzgeber einen Widerspruch formuliert. Vermögen und Einkünfte schließen sich begrifflich gegenseitig aus. Was meint der Gesetzgeber also wirklich ?
Der BGH hat dies nunmehr konkretisiert: Maßgeblich soll sein, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll. Es soll Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können.
Wer also z.B. monatlich von seinen Eltern einen Geldbetrag zur Unterstützung der Familienkasse erhält, obwohl er schon verheiratet ist, kann sich bei einer Scheidung deswegen nicht auf eine Reduzierung seines Zugewinns berufen. Ähnlich dürfte es sich verhalten, wenn ein Einmalbetrag zur Finanzierung des Urlaubs zugewendet wird, weil sich durch Urlaube kein Vermögen bildet.