BFH: Schenkung einer atypisch stillen Beteiligung mit Gesellschaftsvertrag wirksam

BFH: Schenkung einer atypisch stillen Beteiligung mit Gesellschaftsvertrag wirksam
07.11.2014750 Mal gelesen
Mit Urteil vom 17.07.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die unentgeltliche Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags wirksam vollzogen ist (AZ.: IV R 52/11).

NOETHE LEGAL RechtsanwälteBonnDüsseldorfFrankfurtKöln und Zürich führt aus:

Hier klagt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die einen Alleingesellschafter hat, gegen das Finanzamt. Im Laufe der Zeit gewährte der Alleingesellschafter der GmbH ein Darlehen. Der Alleingesellschafter versprach später seiner Tochter mit nicht notariell beurkundetem Schenkungsvertrag, ihr einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung gegen die GmbH unentgeltlich zuzuwenden, mit dem sie die Einlage für die Errichtung einer stillen Gesellschaft erbringen sollte. Die Zahlung sollte durch Verrechnung erfolgen.

Das Finanzamt hat die stille Beteiligung der Tochter nicht anerkannt, welche eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die stille Gesellschaft erklärt hatte. Es wurde eine Berücksichtigung von Verlusten wieder aufgehoben, der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Daraufhin erhob sie Klage zum Finanzgericht und führte aus, die Schenkung sei mit Begründung der Mitgliedschaft bei der atypisch stillen Gesellschaft, d.h. mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, vollzogen. Dem folgte das Finanzgericht.

Es führte aus, auch wenn es sich hier um einen Vertrag unter nahen Angehörigen handele, so sei dieser wirksam zustande gekommen, weil dessen Formfehler, die mangelnde notarielle Beurkundung, durch Vollzug der Schenkung geheilt worden sei (AZ.: 10 K 269/08; Urteil vom 29.09.2011). Das Finanzamt sieht dies anders und meint, die Schenkung sei nicht vollzogen worden, weil bei einer atpyischen GmbH aus einkommensteuerrechtlicher Sicht die notarielle Beurkundung vonnöten sei.

Dem folgt der BFH nicht. Auch der BFH geht von einer Heilung des Formmangels aus. Er führt aus, dass einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkümfte gesondert und einheitlich festgestellt würden, wenn daran mehrere Personen beteiligt wären. Das sei hier der Fall, denn auch atpyisch stille Gesellschafter seien die dafür beim Gewerbebetrieb erforderlichen Mitunternehmer, wenn sie ein Mitunternehmerrisiko trügen und Mitunternehmerinitiative entfalten könnten. Damit bestätigt der BFH die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.2011 (AZ.: II ZR 306/09).

Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

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