Betriebsrat aktuell/ Bonn- Arbeitsrecht: Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat (BAG)

Betriebsrat aktuell/ Bonn- Arbeitsrecht: Kein separater Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat (BAG)
27.04.2016182 Mal gelesen
Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat für seine Arbeit einen separaten Internetzugang und einen unabhängigen Telefonanschluss zur Verfügung zu stellen. Allein die abstrakte Gefahr,

 dass der Arbeitgeber die technischen Kontrollmöglichkeiten in missbräuchlicher Weise ausnutzen könnte, greift nicht - so das BAG. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u.a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.  Der Betriebsrat kann demnach einen Telefonanschluss und - sofern berechtigte Belange desArbeitgebers nicht entgegenstehen - die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen. Und das ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben
darlegen zu müssen. Diese Ansprüche kann der Arbeitgeber dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat im Rahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Telefonanschluss zur Verfügung stellt. Außerdem, in dem er ihm einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird.  Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen
Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen separaten
Telefonanschluss sowie Internetzugang nicht für erforderlich halten.

Die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs sowie auf einen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss blieben vor dem  BAG erfolglos.

www.bonn-rechtsanwalt.de

RA Sagsöz, Bonn

bonn-avukat.de

Quelle:

BAG, Beschluss vom 20.04.2016
Aktenzeichen: 7 ABR 50/14
PM des BAG Nr. 18/16 vom 20.04.2016