Betriebskostennachforderung und Jahresfrist bei WEG-Vermieter - BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 249/15

Miete und Wohnungseigentum
08.02.2017220 Mal gelesen
Der Vermieter kann Betriebskosten pauschal oder nach Verbrauch abrechnen. Die erste Methode bedeutet für ihn weniger Aufwand. Das Abrechnen nach Verbrauch ist komplizierter. Zudem muss er dabei eine vorgegebene Jahresfrist einhalten. Auch wenn er sein Wohnungseigentum vermietet hat.

Der Sachverhalt: M. war Mieterin einer Eigentumswohnung von Vermieter V. Ihre Betriebskostenabrechnung sollte sie vertragsgemäß nach Verbrauch und Genehmigung der Jahresabrechnung in der Eigentümerversammlung erhalten. Für die Jahre 2010 und 2011 bekam M. ihre Abrechnungen erst Ende 2013. Also weigerte sie sich, V.'s "verspätete" Nachforderung zu begleichen.

Das Problem: Ein Vermieter rechnet in der Regel direkt und selbst ab. In M.'s Fall war es so, dass die Abrechnung zunächst seitens des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Eigentümern erfolgte, danach ein Beschluss der Eigentümerversammlung zu treffen war und erst im Anschluss daran die Abrechnung von V. an M. als Mieterin rausgehen sollte.

Das Urteil: Der Vermieter einer Eigentumswohnung hat die Betriebskosten grundsätzlich auch dann innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist abzurechnen, wenn dazu noch kein Beschluss der Wohnungseigentümer über deren Jahresabrechnung vorliegt.  Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: V.'s Abrechnungen kamen zu spät. M. braucht seine Nachforderungen daher nicht zu begleichen. Dabei hätte V. durchaus eine Chance gehabt, zum Ziel zu kommen: Hätte er die Verspätung nicht zu vertreten, hätte er die Jahresfrist knacken können. Im Prozess hatte V. - er ist darlegungs- und beweispflichtig - dazu jedoch nichts Verwertbares vorgetragen.