Betriebskosten: Vermieter kann auch nach 1 Jahr noch abrechnen

Miete und Wohnungseigentum
17.06.20081526 Mal gelesen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass der Vermieter von Gewerbemietraum auch nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gegen den Mieter geltend machen kann. Das Landgericht begründete dies damit, dass es für eine analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB an einer Regelungslücke fehle. § 578 Abs. 2 BGB verweise gerade nicht auf § 556 BGB.
 
Damit ist jedoch der Rechtsstreit über die analoge Anwendbarkeit noch nicht endgültig geklärt. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten ist.
 
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.12.2007 - 7 S 8274/07 - Revision eingelegt beim BGH - XII ZR 7/08
 
 
 
Urheberrechtsschutz
 
Ur­he­ber­rechts­schutz, al­le Rech­te vor­be­hal­ten. Ei­ne Ver­viel­fäl­ti­gung oder Ver­wer­tung durch Drit­te ist nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Ge­neh­mi­gung des Au­tors ge­stat­tet.
 
Fach­an­walt und Rechtsanwälte