Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass der Vermieter von Gewerbemietraum auch nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gegen den Mieter geltend machen kann. Das Landgericht begründete dies damit, dass es für eine analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB an einer Regelungslücke fehle. § 578 Abs. 2 BGB verweise gerade nicht auf § 556 BGB.
Damit ist jedoch der Rechtsstreit über die analoge Anwendbarkeit noch nicht endgültig geklärt. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten ist.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.12.2007 - 7 S 8274/07 - Revision eingelegt beim BGH - XII ZR 7/08
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