Beiträge auf Leistungen der privat fortgeführten Direktversicherung – eine Never-Ending-Story?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
09.12.20092989 Mal gelesen

Ausgangssituation

Eine Direktversicherung ist ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers - als der versicherten Person - abgeschlossen hat. Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.

Seit 2004 müssen alle gesetzlich krankenversicherten Rentner für Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Dies ergibt sich aus dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GMG. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits im Jahr 2006 in zwei Verfahren (BSG-Urteile vom 13.9.2006, Az. B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 5/06 R) diese gesetzliche Regelung bestätigt. Alle Direkt-Versicherten müssen also den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zahlen, und zwar für die Dauer von zehn Jahren, bezogen auf die ausgezahlte Versicherungsleistung.

Diese Regel sieht einfach und einleuchtend aus, führt aber in vielen Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht durchgängig der Versicherungsnehmer war, zu beträchtlichen Schwierigkeiten.

Die typisierende Auslegung des Bundessozialgerichts

Das BSG unterscheidet in ständiger Rechtsprechung (z.B. Entscheidung vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06) bei der Frage der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nicht, wie die Leitungen aus der Direktversicherung entstanden sind. Oft wurde ein Teil der Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei und nach § 40b EStG a.F steuerlich gefördert erbracht. Der andere Teil der Beiträge wurde aus vollständig privat versteuertem und verbeitragtem Einkommen geleistet. Nach dieser Rechtsprechung unterliegen immer die gesamten Leistungen aufgrund des Direktversicherungsvertrags der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Ansicht des BSG hat diese "typisierende Auslegung" des Begriffes der "betrieblichen Altersversorgung" den Vorteil, dass es keine Schwierigkeiten gibt, die Zahlungen in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalten zu müssen (so auch BSG vom 6. Februar 1992 - 12/RK 37/91). Eine solch generalisierende Betrachtung unterwirft den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V einfach alle Bezüge, bei denen ein Zusammenhang zu einer Erwerbstätigkeit besteht. Mit dem Ergebnis, dass sie als der Rente vergleichbare Einnahmen eben auch krankenversicherungspflichtig sind.

Streitfälle

Wie so häufig bei pauschalisierenden Betrachtungen bleibt die Einzelfallgerechtigkeit unter Umständen auf der Strecke. Deshalb lässt sich von zahlreichen "Sonderfällen" berichten, bei denen sich Versicherte mit den vom BSG aufgestellten Regeln partout nicht zufrieden geben wollen.

Der Fall, der immer wieder für Unmut sorgt ist der, dass eine zunächst vom Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat weitergeführt wurde. Zwar ist die Direktversicherung grundsätzlich nicht betriebsgebunden. Sie kann bei einem Arbeitsplatzwechsel also "mitgenommen" und vom neuen Arbeitgeber weiter geführt werden. In vielen Fällen wurde jedoch gemäß der versicherungsvertraglichen Lösung des § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG verfahren. Diese Vorschrift schafft die Möglichkeit, dass - sofern unverfallbare Anwartschaften bereits entstanden sind - die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer übertragen wird. Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, die Direktversicherung beitragsfrei zu stellen, oder sie aus seinem Netto- Einkommen weiter zu führen. Faktisch handelt es sich bei dieser privat weitergeführten Direktversicherung um eine ganz normale private Kapital-Lebensversicherung.

Uneinheitliche Rechtsprechung


Die unteren Sozialgerichte urteilen deshalb zum Teil ausdrücklich gegen die Entscheidung des BSG. So hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 18.09.2008 (S 8 KR 82/05) entschieden, dass bei einem der oben skizzierten Sonderfälle der Direktversicherung zu differenzieren ist. Wurde ein Teil der Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und ein anderer Teil aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen geleistet, so müsse auch bei den Leistungen hinsichtlich der Belegung mit Krankenversicherungsbeiträgen unterschieden werden. Hieraus folge, dass der Teil der Leistung, der über die betriebliche Altersversorgung finanziert worden ist mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet wird, der Teil der Leistung, der aus privaten Beiträgen finanziert worden ist, jedoch nicht. Eine andere Vorgehensweise verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn es gebe keinen Grund diesen Teil anders als eine Lebensversicherung zu behandeln. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 5 KR/172/08 anhängig. In einem ähnlichen Fall (die privat abgeschlossene Lebensversicherung wurde als Direktversicherung fortgeführt) hat das LSG Baden-Württemberg am 14. September 2007 geurteilt. Es hat den Auszahlungsbetrag der Versicherung ebenfalls nach einem "privaten" und einen "betrieblichen" Teil unterteilt. Der volle Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (Az.: L 4 P 1312/07) sei nur für den betrieblichen Teil abzuführen.

Fazit

Zahlreiche Fragen bleiben bei diesem Nebeneinander von Einzelentscheidungen unbeantwortet, und in aller Regel werden die vollen Kassenbeiträge auf die Direktversicherung fällig. Anders als die Rentner können sich die gesetzlichen Krankenversicherungen mit der entstandenen Rechtsunsicherheit ganz gut arrangieren. In den meisten Fällen werden die Beiträge zähneknirschend gezahlt und Entscheidungen unterinstanzlicher SG - gegen die Rechtsprechung des BSG - sind die Ausnahme und betreffen zudem immer nur Einzelfälle.

Spannend wird es bald noch einmal für alle Direkt-Versicherten, die Widerspruch und ggf. Klage gegen ihre Beitragsbescheide eingelegt haben. Der Streitfall der Verbeitragung der Kapitalleistung einer privat fortgeführten Direktversicherungen liegt nämlich zur Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 739/08). Bleibt zu hoffen, dass der kommende Richterspruch für Rechtsfrieden und klare Verhältnisse sorgen wird. Viele Rentner würden sich freuen!

Rechtsanwaltskanzlei Schmitz

Zehentbauernstraße 8
81539 München

Tel. 089 - 54 89 92 52

Mobil 0170 - 68 81 52 8

Fax 089 - 54 89 92 53

 Mail: kanzlei@anwalt-giesing.de