Beamtenrecht – Zuweisung zu Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG - Nds. OVG zur Frage der Amtsangemessenheit (abstrakte Tätigkeit) –Service Center Agent

Staat und Verwaltung
24.02.20101986 Mal gelesen
Grundsätzlich hat jeder Beamte einen Rechtsanspruch auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung. Auch bei der dauerhaften Zuweisung muß gewährleistet sein, dass der neue Arbeitsposten amtsentsprechend ist und zwar in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt und das konkret-funktionelle Amt.
 
Bei Zuweisungen von Beamten der Deutschen Telekom AG zu Tochter- oder Enkelunternehmen kommt es immer wieder zum Streit über die Frage, ob der zugewiesene Arbeitsposten amtsangemessen ist. Nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes kann dem Beamten dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
 
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 28.01.2010 (5 ME 191/09) entschieden, dass die Zuweisung der Tätigkeit eines Service Center Agenten nicht hinreichend bestimmt ist. Die Bezeichnung "Service Center Agent" sei keine hinreichend bestimmte Festlegung, weil diese Benennung kein aus sich heraus genügend definiertes Aufgabenfeld umschreibe, das als abstrakte Tätigkeit im dienstrechtlichen Sinne verstanden werden könne. Die Tätigkeit als Service Center Agent umfasse einen Kreis von relativ neuen Diensten, die den speziellen Bedürfnissen der modernen Telekommunikation (insbesondere in Call-Centern) angepasst sind und die sich noch nicht in einer Weise verfestigt haben und objektivieren lassen, wie dies für andere Berufsbilder oder die tradierten Aufgabenfelder der Beamten der Fall ist, über deren Inhalt die im Bundesbesoldungsgesetz geregelte Amtsbezeichnungen Auskunft geben Es entstehe keine ausreichende Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten, die bei der entsprechenden Organisationseinheit auf Dauer eingerichtet und dem Amt des Beamten als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind.
 
Die erforderliche Bestimmtheit der Zuweisung könne auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Zuweisungsbescheid die allgemeinen Aufgaben eines Service Center Agenten zusätzlich unter zahlreichen Spiegelstrichen auflistet. Denn diese abstrakte Aufgabenbeschreibung gelte gleichermaßen für alle Arbeitsposten von Service Center Agenten, auf denen Beamte der Besoldungsgruppen A6 bis A9 eingesetzt werden und konkretisiere nicht das Aufgabengebiet des betroffenen Beamten. 
 
 
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