Beamtenrecht – Disziplinarverfahren – Anforderungen an die Disziplinarklageschrift – VG Göttingen – 16.12.2010

Staat und Verwaltung
27.07.2013685 Mal gelesen
Eine Disziplinarklageschrift muss besonderen formellen Anforderungen genügen. Ist dies nicht der Fall, kann das Verwaltungsgericht die Klageschrift an die Disziplinarbehörde zur Überarbeitung und Nachbesserung zurückgeben. So geschehen durch das VG Göttingen in einem Beschluss vom 16.12.2010.

Für die Verteidigung stellt sich in jedem Disziplinarverfahren die Aufgabe, die Disziplinarklageschrift auch unter formellen Gesichtspunkten sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden. Gelingt dies, und gibt das Verwaltungsgericht die Klageschrift zur Nachbesserung an die Behörde zurück, bedeutet dies zunächst einen wertvollen Zeitgewinn. Die Verfahrensdauer verlängert sich, teilweise nicht unerheblich. Dies wiederum kann unter bestimmten Umständen einen günstigen Einfluss auf die Schwere der Disziplinarmaßnahme haben.

Zwar wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12) auf die Dauer des Disziplinarverfahrens zumindest dann keine Rücksicht genommen, wenn nach der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände feststeht, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. In diesem Fall kann das von dem Beamten zerstörte Vertrauen nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte Ahndung der Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden. Der Zweck der Disziplinarbefugnis lässt dies nicht zu (Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung). Anders dagegen, wenn eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist. In diesem Fall steht fest, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden

Wie sich dies konkret auswirkt, illustriert ein vom Verwaltungsgericht Göttingen entschiedener Fall. Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat sich das Gericht umfassend zu den Pflichten der Disziplinarbehörde geäußert und die Anforderungen konkretisiert, die von der Behörde zu beachten sind (die Entscheidung erging noch zu der inzwischen außer Kraft getretenen Bundesdisziplinarordnung): Die Anschuldigungsschrift hat den Zweck, dem Gericht in klarer, übersichtlicher Form die zur Anschuldigung gestellten Vorwürfe zu unterbreiten und darüber hinaus alle Tatsachen darzulegen, die für die disziplinare Beurteilung der Vorwürfe in formeller und materieller Hinsicht, die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme und die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind. Dabei liegt der Schwerpunkt in der geordneten Wiedergabe der Tatsachen, in denen das Dienstvergehen erblickt wird. Erst sie ermöglicht es, den Umfang der disziplinaren Anschuldigung zu bestimmen und damit ihre für die Entscheidungsbefugnis des Gerichts aber auch für die Verteidigung des Beamten bedeutsame Abgrenzungsfunktion zu erfüllen. Will die Anschuldigung ihren Zweck erfüllen, so muss sie nach Ort, Zeit und Art der Begehung deutlich machen, welches tun oder unterlassen dem Beamten als Dienstvergehen vorgeworfen wird. Wird dem Beamten ein Fehlverhalten vorgeworfen, dessen Beginn und Ende durch einen nach Monaten oder sogar Jahren bemessenen Zeitraum begrenzt ist, so bedarf es insbesondere dann einer Spezifizierung des disziplinaren Vorwurfs nach Ort, Zeit und Art der Begehung, wenn dem Inhalt der Anschuldigungsschrift nicht zu entnehmen ist, ob das Verhalten des Beamten als Handlungsmehrheit, bestehend aus mehreren Selb ständig begangenen Einzelhandlungen, oder als fortgesetzte Handlung, also als eine Zusammenfassung mehrerer, aufgrund eines von vornherein gefassten einheitlichen Tatvorsatzes begangener Teilhandlungen, angeschuldigt werden soll.

Wörtlich: "Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei fehlender hinreichender Konkretisierung des erhobenen Vorwurfs von sich aus einen Sachverhalt zum äußeren Tathergang und zur inneren Tatseite ausfindig zu machen, der als angeschuldigt gelten soll."

Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und stellte fest, dass die Anschuldigungsschrift in erheblichem Maße überarbeitungsbedürftig ist. Sie wurde zur Behebung der Mängel an die Einleitungsbehörde zurückgegeben.

 

Dokumentation:

Verteidigungsschrift vom 14.7.2009

VG Göttingen - Beschluss vom 16.12.2010 - 9 A 1/09

Der Fall hatte eine interessante Fortsetzung: VG Göttingen - Beschluss vom 12.12.2012 - 9 B 2/12

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