Beamtenrecht - Konkurrentenklage - Vergleichbarkeit von Beurteilungen im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle

Staat und Verwaltung
25.04.20103798 Mal gelesen
Die Auswahlentscheidung über die Vergabe einer Beförderungsstelle ist anhand hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sind die miteinander konkurrierenden Bewerber nach unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beurteilt worden, hat die auswählende Behörde dies bei dem Vergleich des sachlichen Aussagewerts der Beurteilungen zu berücksichtigen.

Auswahlentscheidungen sind ein Akt wertender Erkenntnis. Sie unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Verwaltungsgerichte überprüfen eine Auswahlentscheidung nur dahingehend, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat.
 
Auch bei der Einweisung in eine höhere Planstelle ist der Grundsatz der Bestenauslese zu beachtenden. Der Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu ermitteln.
 
Ergibt ein Vergleich dieser Beurteilungen, dass einer der Bewerber um eine oder mehrere Notenstufen bzw. Binnendifferenzierungen besser beurteilt ist, sind die Beurteilungen nicht im Wesentlichen gleich. In diesem Fall ist grundsätzlich der mit der besseren Notenstufe beurteilte Bewerber der Geeignetste.
 
Enthalten diese Beurteilungen dagegen die gleiche Gesamtnote, ist angesichts dessen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen. In diesem Fall ist auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Bei der Auswahl dieser Kriterien hat die Behörde ein weites Ermessen.
 
Solche Kriterien können sich insbesondere aus älteren dienstlichen Beurteilungen ergebe. Deren zusätzliche Berücksichtigung ist geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.
 
Leistungsbezogene Auswahlkriterien können sich aber auch aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben,
 
  • wenn die Punktzahlen, die innerhalb einer Notenstufe vergeben worden sind
  • oder Bewertungszusätze wie "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" oder "unterer Bereich" eine Differenzierung hinsichtlich Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung erkennen lassen oder
  • wenn die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale eine Differenzierung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung insbesondere auch im Hinblick auf das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstposten ergibt.

Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verpflichtet die Behörde, ihrem Vergleich vom Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber sachlich gleiche Maßstäbe anzulegen. Dazu müssen auch die Beurteilungen hinreichend differenziert sein und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Wurden die Beurteilungen nach unterschiedlichen Richtlinien vorgenommen, muss die Behörde somit den sachlichen Aussagewert der Beurteilungsnoten, miteinander vergleichen und die Beurteilungsnoten gegebenenfalls anpassen, wenn sie auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhen.. Nur auf diese Weise kann die auswählende Behörde die erforderliche Chancengleichheit herstellen und wahren, willkürliche Entscheidungen vermeiden und die erforderliche Transparenz der Auswahlentscheidung herstellen.

 
 
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