Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit – Anordnung einer ärztlichen Untersuchung

Staat und Verwaltung
30.07.2016668 Mal gelesen
Muss ein Beamter dem Dienstherrn Auskunft über die Art seiner Erkrankung erteilen, damit der Dienstherr die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, die die Entscheidung über das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit vorbereiten soll, begründen kann?

Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 10.06.2015 beschäftigt.

Zur Ausgangslage:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung deutlich verschärft. Eine Untersuchungsanordnung ist ein Eingriff in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und wahrscheinlich auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ihr müssen deshalb tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss außerdem Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene ihre Rechtmäßigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.

Bundesverwaltungsgericht - Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10; 30. Mai 2013 - 2 C 68.11; Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13

Wie soll der Dienstherr diese Begründungsanforderungen erfüllen, wenn ihm über die Erkrankung des Beamten inhaltlich nichts bekannt ist?

Entscheidung des OVG:

Hierzu hat das OVG Berlin-Brandenburg folgendes entschieden: Der Beamten ist zum Gehorsam und zur Unterstützung des Dienstherrn verpflichtet (Folgepflicht, § 62 BBG, Weisungsgebundenheit, § 35 BeamtStG). Deshalb darf der Dienstherr unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von seinem Beamten Auskunft auch über personenbezogene Daten verlangen, die dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterliegen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, rechtfertigt es regelmäßig das öffentliche Interesse daran, diesen Beamten aus dem aktiven Dienst zu entfernen, um eine Störung des Dienstbetriebs zu vermeiden, den Beamten jedenfalls um solche Auskünfte anzuhalten, die es ermöglichen, eine Untersuchungsanordnung nach Art und Umfang der Untersuchung hinreichend zu spezifizieren.

 

OVG Berlin-Brandenburg - 10.06.2015 - OVG 4 S 6.15

 

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