Bausparverträge: Neue Gebühren der Bausparkassen zweifelhaft

Bausparverträge: Neue Gebühren der Bausparkassen zweifelhaft
07.02.2017211 Mal gelesen
Die FAZ berichtet, dass mehrere Bausparkassen nunmehr jährliche Gebühren als Kontogebühren oder Servicepauschalen erheben. Bausparer sollten daher Post von der Bausparkasse gründlich lesen. Sollte hierin angekündigt werden, dass nach den neuen Bausparbedingungen Gebühren für die Kontoführung erhoben werden, sollte widersprochen werden.

Die FAZ berichtet, dass mehrere Bausparkassen nunmehr jährliche Gebühren als Kontogebühren oder Servicepauschalen erheben. Solche Gebühren sollen künftig bei den Bausparkassen (Debeka, der Signal Iduna, der LBS Bayern sowie der Schwäbisch Hall) jährlich bereits während der Sparphase des Bausparvertrages erhoben werden. Die Entgelte belaufen sich auf Pauschalen in Höhe von ca. EUR 10,00 bis EUR 24,00. Hintergrund der nunmehr erhobenen Gebühren ist offensichtlich die Ertragsschwäche der Bausparkassen während der Niedrigzinsphase. Hohe Zinsverpflichtungen für Guthaben als Altverträgen belasten die Bausparkassen. Währenddessen  verläuft das Geschäft der Bausparkassen mit Rücklagen Bauspardarlehen in der Niedrigzinsphase wenig ertragreich.     

Verbraucherschützer üben Kritik an den nunmehr erhobenen Gebühren. So rät die Verbraucherzentrale Bremen, den per Bausparbedingung eingeführten Gebühren bei laufenden Verträgen schriftlich zu widersprechen. Denn Bedingungsänderungen zu Gebühren bedürfen bei laufenden Verträgen der Zustimmung des Bausparers. Bausparer sollten daher Post von der Bausparkasse gründlich lesen. Sollte hierin angekündigt werden, dass nach den neuen Bausparbedingungen Gebühren für die Kontoführung erhoben werden, sollte widersprochen werden.

Denn es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Gebühren. Eine Gebühr der Bausparkasse für die Kontoführung während der Sparphase finanziert den Verwaltungsaufwand der Bausparkasse. Einen eigenen Aufwand darf die Bausparkasse nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nur dann per Gebühr in den Bausparbedingungen vereinbaren, wenn der Aufwand für Tätigkeiten "im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft" erhoben wird. Erhebt die Bausparkasse hingegen Gebühren für rein eigenwirtschaftliche Zwecke als Ausgleich für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Interesse, ist eine solche Gebühr in Bausparbedingungen unzulässig (vgl. BGH, Aktz. XI ZR 3/10 und BGH, Aktz. XI ZR 552/15). Bislang haben die Bausparkassen das Bausparguthaben als Grundlage für Bauspardarlehen herangezogen und bezogen hieraus die Erträge. Entsprechend stellte der Guthabenzins an die Bausparer eine Vergütung für das von der Bausparkasse genutzte Guthaben dar (Entgelt für die Kapitalnutzung des Bausparguthabens). Die nunmehr erhobenen Gebühren bringen für die Bauspargemeinschaft jedoch offenkundig keinen Mehrwert. Sie dienen eher einseitig der Ertragsoptimierung der Bausparkasse, für die das Entgelt für die Kapitalnutzung - der Guthabenzins - zu teuer geworden ist. Folglich sind die per Klausel eingeführten Konto- oder Servicegebühren insbesondere bei Altverträgen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.