Bankkunden sollten Kontoauszüge regelmäßig prüfen

Aktien Fonds Anlegerschutz
09.08.2011530 Mal gelesen
Mit einer Entscheidung vom 03.05.2011 – XI ZR 152/09 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Bankkunden gestärkt. Gegenstand des Rechtsstreits waren verschiedene Lastschriftabbuchungen, denen der Bankkunde widersprochen hatte und von seiner Bank die Rückzahlung der abgebuchten Beträge wünschte.

Diese widersetzte sich dieser Forderung mit der Begründung, der Bankkunde habe diese Lastschriftabbuchungen durch sein Verhalten genehmigt.

Der BGH hat in seine Entscheidung klargestellt, dass eine kontoführende Bank anders als bei einem Unternehmen bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen könne, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft würden. Bei einem Verbraucher müsse, so der BGH, vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist könne sie davon ausgehen, dass der Kontoinhaber keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebe.

In der Regel, so der BGH weiter, könne die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten habe, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben würden.

Bankkunden sollten daher die ihm zur Verfügung gestellten Kontoauszüge prüfen und rechtzeitig widersprechen, wenn eine Lastschriftabbuchung widerrechtlich erfolgt ist.

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