Bank kann vor den Finanzgerichten gegen Weitegabe von Belegen klagen, soweit sie Kunden betreffen, gegen die kein Ermittlungsverfahren läuft

Bank kann vor den Finanzgerichten gegen Weitegabe von Belegen klagen, soweit sie Kunden betreffen, gegen die kein Ermittlungsverfahren läuft
24.07.2013295 Mal gelesen
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-Finanzämter solcher Bankkunden, gegen die sich das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde,

nicht richtete, so handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes um eine Angelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt a. M. führt ein Ermittlungsverfahren gegen "Verantwortliche und Mitarbeiter der X-Bank" wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Das Verfahren wurde Ende 1999 wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung auf Anleger erweitert, die als Kunden der Bank Geld und/oder Wertpapiertransfers von und nach Luxemburg, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz durchgeführt hatten.

Aus strafbefreienden Selbstanzeigen und anderen Verfahren war der Staatsanwaltschaft bekannt geworden, dass im Inland der Besteuerung unterworfene Personen Geld und Wertpapiere zum Zwecke der Steuerhinterziehung ins Ausland verbrachten, wobei ihnen Mitarbeiter der Bank halfen. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes beschlagnahmte im Rahmen des eröffneten Ermittlungsverfahrens sämtliche seit dem 1. Januar 1992 entstandenen Unterlagen, die mit den bezeichneten Transfers in Zusammenhang standen.

Die Steuerfahndung ist nunmehr im Besitz umfassender Unterlagen im Zusammenhang mit den besagten Auslandstransfers. Diese sind teils anonym gefasst, teils weisen sie die Anleger mit konkreter Namensangabe und Anschrift aus.

Das Finanzamt hat angekündigt, auch den Inhalt der nicht anonymisierten Belege von den örtlich zuständigen Stellen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts überprüfen zu lassen. Nur so könne sicher herausgefunden werden, ob ein Beleg falsche Namens- und Anschriftenangaben enthalte.

Daraufhin beantragte die Bank beim Finanzgericht dem Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung bis auf weiteres zu untersagen, "insbesondere Kontrollmitteilungen zu fertigen oder weiterzuleiten, soweit die weitergegebenen Informationen nicht anonyme, sondern sogenannte offene Anleger betreffen".

Es sei nicht gerechtfertigt, seriöse Auslandsanleger im Stil einer Rasterfahndung mit Ermittlungshandlungen zu überziehen. Bei mit Namen und Anschrift bekannten Kunden könnten keinerlei Verdachtsmomente für die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bestehen.

Das Finanzgericht hat den Antrag an das Oberlandesgericht weitergleitet, da eine Strafsache vorliege. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Bank.

Der Bundesfinanzhof erklärte die Finanzgerichtsbarkeit für diesen Rechtsstreit für zuständig.

Wende sich der Rechtsuchende gegen eine Maßnahme oder eine drohende Maßnahme der Steuerfahndung, sei zu berücksichtigen, dass das Gesetz der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Sie kann sowohl in Steuerstraf- und Bußgeldsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Es hängt daher vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist.

Ist gegen die Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet oder richten soll, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird sie im Straf- oder Bußgeldverfahren tätig. Betrifft die Maßnahme der Steuerfahndung Bankkunden, gegen die sich das eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht richtet, mithin gegen nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden, wird die Steuerfahnung zur Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen außerhalb des eingeleiteten Strafverfahrens oder zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle tätig.  In diesem Fall wäre der Finanzrechtsweg eröffnet.

Die Bank hat  klargestellt, dass sie sich mit ihrem Rechtsschutzantrag ausschließlich gegen die direkte oder gegen die über andere Stellen erfolgende mittelbare Weitergabe oder Versendung von Beweismaterial an die Wohnsitz-Finanzämter solcher Bankkunden wendet, die als echte offene Anleger unter ihrem richtigen Namen über legitimationsgeprüfte Konten Geld oder Wertpapiere nach Luxemburg oder in die Schweiz transferiert hätten.

Steht hiernach fest, dass sich im Streitfall das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht gegen solche Bankkunden richtet, die vom Rechtsschutzbegehren der Bank erfasst werden, so folgt hieraus zwangsläufig, dass jedwede Maßnahmen der Steuerfahndung, die über eine Auswertung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beschlagnahmten Belege und Unterlagen im internen Bereich der Staatsanwaltschaft, Steuerfahndung und ihrer Dienststellen hinausgehen und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht verfahrensbeteiligten Bankkunden zum Ziel haben Abgabenangelegenheiten im Sinne der Finanzgerichtsordnung sind, über deren Rechtmäßigkeit von der Finanzgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.

Damit ist zur Prüfung der Frage, ob die Weitergabe der Belege rechtmäßig sei, der Finanzrechtsweg zu beschreiten.

(Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.02.2001; VII B 277/00

Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 05.09.2000;  4 C 2857/00)

 

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