BAföG - Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 22.06.2010 zur Anrechnung fiktiven Vermögens (Rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögen auf Dritte)

Hochschulrecht
08.07.20101676 Mal gelesen
BAföG wird nur bewilligt, wenn die/der Auszubildende bedürftig ist. Vorhandenes Vermögen ist anzurechnen, soweit es den Freibetrag übersteigt.

Dieser beträgt für den Auszubildenden zur Zeit 5.200,00 EUR. Maßgeblich ist grundsätzlich das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Nun kommt es nicht selten vor, dass Auszubildende vor der Stellung des BAföG-Antrages Teile Ihres Vermögens auf Dritte, z.B. ihre Eltern übertragen. Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes kann dieser Teil des Vermögens dann nicht mehr berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber schon vor Jahren entschieden, dass Vermögenswerte auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen sind, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen hat. Rechtsmißbräuchlichkeit ist dann gegeben, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat (so die Verwaltungsvorschrift VV 27.1.3a zu § 27 BAföG). Wenn die Ämter davon erfahren, dass vor der Antragstellung eine Übertragung erfolgt ist, werden regelmäßig Rückforderungsbescheide erlassen.Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich nun in einem Urteil vom 22.06.2010 zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit geäußert und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Behörde dafür beweispflichtig ist, dass die Übertragung des Vermögens den Zweck hatte, eine Anrechung im Fall der Bedürftigkeit zu verhindern.

VG Braunschweig - Urteil vom 22.06.2010 (3 A 43/09)  

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