Austauschpfändung eines PKW

Kauf und Leasing
14.02.2012633 Mal gelesen
Der Gläubiger eines vollstreckbaren Zahlungstitels lies bei seinem Schuldner dessen 11 Jahre alten Audi TT im Werte von 12.300,00 € pfänden und stellte ihm im Wege der Austauschpfändung einen 21 Jahre alten Golf mit einer Laufleistung von 200.000 km zur Verfügung.

Der Gläubiger eines vollstreckbaren Zahlungstitels lies bei seinem Schuldner dessen 11 Jahre alten Audi TT im Werte von 12.300,00 € pfänden und stellte ihm im Wege der Austauschpfändung einen 21 Jahre alten Golf mit einer Laufleistung von 200.000 km zur Verfügung.

Nachdem das Amtsgericht und auch das Landgericht diese Austauschpfändung für zulässig erachteten, hob nunmehr der BGH diese Entscheidung auf, da durch sie die Fortführung der Erwerbstätigkeit des Schuldners gefährdet sei (§ 811 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Zwar könne grundsätzlich ein höherwertiges Fahrzeug gegen einen einfachen PKW ausgetauscht werden, jedoch müsse dieses einfachere Fahrzeug annähernd die gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweisen. Dies sei hier aufgrund des Alters und der hohen Laufleistung des Ersatzfahrzeuges nicht der Fall, zumal es auch überalterte Reifen und eine angerostete Hinterachse aufwies (BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - VII ZB 114/09).

RA Dr. Berghoff