Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Familie und Ehescheidung
09.07.20081651 Mal gelesen

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg (Urteil vom 30.10.2007 - 3 UF 189/07) ist eine Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG aufzuheben, wenn die Partner seit mehr als einem Jahr dauerhaft getrennt leben und nicht beabsichtigen, die Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht (Familiengericht) in erster Instanz den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft zurückgewiesen, weil nicht feststellbar sei, daß die Lebenspartnerschaft der Parteien gescheitert sei und die Parteien seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt hätten.

Die Antragsgegnerin hatte im Termin zuvor noch erklärt, daß sie dem Gesuch der Antragstellerin auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht zustimmen werde, da sie die Antragstellerin noch liebe.

Dies stand der Aufhebung der Lebenspartnerschaft in der Berufungsinstanz jedoch nicht im Wege.

Das OLG stellte nämlich aufgrund des übereinstimmenden erstinstanzlichen Vortrages der Parteien fest, daß diese seit mehr als einem Jahr dauerhaft räumlich getrennt lebten. Da überdies sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin nicht mehr beabsichtigten, ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, waren nunmehr die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes nach § 15 Abs. 1, Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 lit. b LPartG gegeben, so daß dem Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft in der Rechtsmittelinstanz zu entsprechen war.

© RA Andreas Schwartmann, Köln

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