Aufenthaltsrecht - Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug europarechtlich zulässig?

Staat und Verwaltung
07.02.20121101 Mal gelesen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 28.10.2011 dem EuGH die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse vor Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit der RL 2003/86/EG vereinbar ist.

Das Vorgehen des BVerwG kann an sich nicht überraschen, nachdem zuvor in der Fachliteratur wohl die Auffassung vorgeherrscht hat, dass Zuzugshürden beim Ehegattennachzug nach europäischem Recht zweifelhaft sind und z.B. die Niederlande seit einiger Zeit auf einen Spracherwerb vor der Einreise verzichtet. Dennoch hatte das BVerwG bis zuletzt stets die Auffassung vertreten, Deutschland dürfe derartige Zuzugshürden aufstellen.

Der EuGH wird nun die Frage zu klären haben, ob die in Art. 7 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) normierten "Integrationsmaßnahmen", die abverlangt werden können, tatsächlich das Bestehen einer Sprachprüfung oder lediglich das Bemühen um den Spracherwerb meinen.

Wenn das Spracherwerbserfordernis schon beim Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 30 AufenthG) äußerst zweifelhaft erscheint, so muss dies erst recht für den Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) gelten, wo bislang ebenfalls eine erfolgreiche Sprachprüfung verlangt wird.

Wer gegenwärtig vor einem solchen Problem steht, gleich ob als Ehegatte oder nachzugswilliger Drittausländer, dem kann nur geraten werden, gegen Bescheide der deutschen Auslandsvertretung, durch die der Visumantrag abgelehnt, wird, gerichtlich vorzugehen.

Stefan Schroub, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht