§ 35a - Schulhelfer oder Förderschule - Bindung des Jugendhilfeträgers an Entscheidung der Schulbehörde

Schule und Hochschule
06.05.20111862 Mal gelesen
Anträge auf Bewilligung eines Schulhelfers (auch Intergrationshelfer oder Einzelfallhelfer genannt) werden oft mit der Begründung abgelehnt, dass der Besuch der Förderschule vorrangig sei. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in einem Beschluss vom 13.10.2008 Stellung genommen.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes sind Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zum Besuch der für sie geeigneten Förderschule verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht jedoch nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht, wenn die notwendige Förderung in einer Schule einer anderen Schulform gewährleistet ist. Ob die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule besteht und welche Schule zu besuchen ist, entscheidet nach niedersächsischem Recht die Schulbehörde. Diese Entscheidung der Schulbehörde hat der Jugendhilfeträger zu respektieren und hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Schulbehörde die Auswahl unter mehreren nach dem Bedarf des Schülers in Betracht kommenden Schulen / Schulformen letztlich dessen Eltern überlassen hat.

In dem entschiedenen Fall hatte die Landesschulbehörde in einem Bescheid vom 2. Juni 2008 zwar festgestellt, dass ein Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Sprache weiterhin besteht, die Eltern jedoch mit dem Besuch der zuständigen Förderschule nicht einverstanden sind, und auf dieser Grundlage sodann mit der an die Eltern gerichteten Aufforderung "Deshalb melden Sie ihren Sohn bitte zum 01.08.2008 in der Haupt- und Realschule E. in D. an" entschieden, dass der Antragsteller die von seinen Eltern gewählte Haupt- und Realschule besuchen soll.

Darin sah das Gericht eine Entscheidung der Landesschulbehörde, wonach zwar weiterhin ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, jedoch keine Pflicht zum Besuch der Förderschule besteht, weil die notwendige Förderung offenbar auch in einer anderen Schulform gewährleistet ist

Diese Entscheidung der Schulbehörde muss der Jugendhilfeträger mangels eigener Kompetenz und Zuständigkeit hinnehmen und kann sie nicht mit eigenen Erwägungen über die geeignete Schulform in Frage stellen. Dies würde - so das Gericht  - auch dann gelten, wenn die Entscheidung der Landesschulbehörde dahingehend zu verstehen wäre, dass letztlich den Eltern die Entscheidung, ob sie ihr Kind bei der Förderschule oder der - ebenfalls geeigneten - Haupt- und Realschule anmelden, überlassen bleibt.

Nds. OVG - Beschluss vom 13.10.2008 - 4 ME 287/08

Zur Frage, ob der Besuch einer Förderschule zumutbar ist, vgl. auch meinen Beitrag vom 25.01.2011:

§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe -Schulhelfer (Integrationshelfer, Schulbegleiter) - VG Braunschweig hält Besuch einer Förderschule für unzumutbar

 

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