Architektenhaftung: Auch Architekten müssen genau in ihren „Einkaufskorb“ schauen!

Bauverordnung Immobilien
23.04.2012461 Mal gelesen
Die aus dem Kauf- und Handelsrecht bekannten Rüge- und Untersuchungspflichten gelten auch für die Lieferungen von Baustoffen und Bauteilen auf die Baustelle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung der bauüberwachenden Architekten abermals erweitert. Denn nach einer Entscheidung des BGH sind nicht nur Verträge über die Lieferung von einfachen Baustoffen dem Kaufrecht zuzuordnen, sondern auch solche Verträge, die die Lieferung ganzer Anlagen zum Inhalt haben, selbst wenn diese eine erhebliche Planungsleistung beinhalten. Konkret sing es bei der Entscheidung des BGH um die Lieferung kompletter Siloanlagen, die über den Umweg des sog. Werklieferungsvertrags (§ 651 BGB) auch dem Kaufrecht zugerechnet wurden. Eine Ausnahme von diesem Prinzip soll nur noch dann gelten, wenn die Planungsleistung den Auftrag so dominiert, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bildet, z.B. wenn es bei der Beauftragung im Wesentlichen um die planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.  

Die Einordnung dieser Lieferungen in das Kaufrecht hat weitreichende Folgen, die nicht nur auf die abweichende Verjährung der Ersatzansprüche im Kaufrecht beschränkt ist.  Ganz im Gegenteil gilt es für die Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche von Anfang an richtig zu handeln und etwa die Lieferungen unverzüglich auf der Baustelle zu untersuchen.

Diese Untersuchungspflicht obliegt dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten, so dass hier in der Praxis ein erhebliches Regressrisiko droht.  Insbesondere das Handelsrecht sieht eine unverzügliche Rügepflicht vor (§ 377 HGB), was von den bauleitenden Architekten leider oft übersehen wird und zu weitreichenden Konsequenzen führen kann.

Auch bei Anlieferungen von komplexen Anlagen, die zum Einbau in das Bauwerk bestimmt sind, muss der Architekt also sofort zur Stelle sein und die "eingekaufte Ware" auf ihre Eignung hin überprüfen und Mängel sofort anzeigen oder gar deren Annahme verweigern. Tut er dies nicht, verliert der Bauherr unter Umständen sein Ansprüche gegenüber dem Lieferanten, so dass später dann der Regress gegen den Architekten droht.

Das gleiche Problem stellt sich dann, wenn die abweichenden Fristen zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht beachtet wurden und deshalb vom Architekten unerkannt verjährt sind, während die auf dem Bau üblichen Verjährungsansprüche des Werkvertragsrechts nach BGB oder VOB/B von vier oder ggf. fünf Jahren längst noch laufen.

BGH, Urteil vom 23.07.2009,  Az. VII ZR 151/08