Im vorliegenden Fall hatte ein 41-jähriger Gerüstbauer, der bereits seit 15 Jahren für das Unternehmen tätig war, gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses geklagt. Der Kläger hatte im August 2012 einen Feuerwerkskörper in einem Dixi-Klo zur Explosion gebracht, während sich dort sein Kollege aufhielt. Was wie die Szene aus einem Jackass-Film klingt, war für den Kollegen des Klägers jedoch wenig lustig. Dieser erlitt Verbrennungen im Oberschenkel- und Genitalbereich und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig.
Zwischen den Parteien war streitig, ob der Kläger den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie es ihm die Beklagte vorwirft, oder ob er den Böller an der Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich - von ihm ungeplant - gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Kläger darstellt.
Für das Gericht war dies letztlich nicht entscheidend. Ein derartiges Verhalten sei nicht mehr als Scherz zu qualifizieren, sondern ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen. Zwar habe der Kläger die Verletzungen nicht absichtlich herbeigeführt, diese seien jedoch vorhersehbar gewesen. Für den Kollegen bestand auf derart engem Raum keine Ausweich- oder Fluchtmöglichkeit. Eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen, da in dem Verhalten des Klägers ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung zu sehen sei.
Mit seinem Vorbringen derartige Scherze seinen unter den Kollegen üblich gewesen, fand der Kläger beim Gericht verständlicherweise kein Gehör. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade die Verantwortung dafür trage, dass derartiges Verhalten nicht stattfinde.
Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:
ArbG Neunkirchen: Arbeitgeber darf schlagende Pflegerin fristlos kündigen
ArbG Marburg: Keine Kündigung von Arbeitnehmer trotz leichtsinnigem Streich mit Sekundenkleber
Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil I Allgemeine Fragen
Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil II Kündigungsvoraussetzungen
Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung
Leifaden für Arbeitnehmer - Teil VII Die außerordentliche Kündigung