ArbG Hamburg: Stellvertretender Datenschutzbeauftragter genießt Kündigungsschutz

ArbG Hamburg: Stellvertretender Datenschutzbeauftragter genießt Kündigungsschutz
04.09.2016297 Mal gelesen
Das ArbG Hamburg ist jüngst der bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage nachgegangen, ob ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt.

Das ArbG Hamburg ist jüngst der bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage nachgegangen, ob ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Sonderkündigungsschutz genießt. 

Bisher hat sich noch nicht einmal bei allen Arbeitgebern herumgesprochen, dass der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens gem. § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Es müssen somit für eine Kündigung die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen. Die Hürden sind folglich entsprechend hoch. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um einen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu bestellenden Datenschutzbeauftragten handelt. 

Wird der Datenschutzbeauftragte beispielsweise für eine längere Zeit krank oder nimmt er Elternzeit, ist er praktisch an der Ausübung seines Amtes gehindert. In solchen Situationen wird häufig ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter die Aufgaben für die Dauer der Abwesenheit des eigentlichen Datenschutzbeauftragten übernehmen. 

Ob ein solcher stellvertretender Datenschutzbeauftragter ebenfalls Kündigungsschutz genießt, ist im BDSG nicht geregelt. Dies könnte zunächst so verstanden werden, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten Kündigungsschutz zukommen zu lassen. Die Gesetzeslage ist damit auf den ersten Blicke eine andere als etwa für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren Stellvertreter. Für diesen hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 96 Abs. 3 SBG IX Sonderkündigungsschutz vorgesehen. Wollte der Gesetzgeber damit bewusst im Rahmen des BDSG dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten keinen Kündigungsschutz zubilligen? Nein, meint das ArbG Hamburg in einem aktuellen Urteil vom 13.04.2016 - 27 Ca 486/15 -; der Kündigungschutz des Datenschutzbeauftragten sei vielmehr an denjenigen des Betriebsrates angelehnt. Die insofern geltenden Grundsätze für die Ersatzmitglieder des Betriebsrates seien entsprechend anwendbar. 

Damit gilt nach Auffassung des ArbG Hamburg während der Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten der Sonderkündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG. Nimmt der Arbeitnehmer tatsächlich auch die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten wahr, gilt ebenfalls auch der nachwirkende Kündigungsschutz für die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtsausübung.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christian Velten