Arbeitsrecht und Religionsfreiheit

Arbeitsrecht und Religionsfreiheit
04.05.2016766 Mal gelesen
Die Rolle der Religion in der Arbeitswelt. Wie höchstrichterliche Entscheidungen die Religionsfreiheit am Arbeitsplatz definieren.

Mitarbeiterinnen mit Kopftuch oder Bewerber mit der "falschen" Konfession sorgen regelmäßig für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Da es bei den Grenzen der Religionsfreiheit um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, sind immer wieder auch die obersten deutschen Gerichte sowie Gerichte auf europäischer Ebene mit derartigen Sachverhalten befasst.

Kirchliche Arbeitgeber - nur für Christen?

Aktuell hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) z.B. gebeten, über konfessionelle Voraussetzungen für Bewerber in einem Einstellungsverfahren zu entscheiden. Eine konfessionslose Bewerberin hatte sich als Sozialpädagogin bei einem Werk der Evangelischen Kirche beworben. Die Stelle war allerdings nur für Bewerber mit christlicher Konfession ausgeschrieben und die Kandidatin blieb unberücksichtigt. Nun haben anerkannte Kirchen in Deutschland das Recht, bei Neueinstellungen auch die Weltanschauung des Bewerbers mit einzubeziehen. Umstritten ist allerdings, ob dies nur für Stellen mit sogenanntem religiösen Zusammenhang gilt. Die Kirchen verweisen hier stets auf ihr grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht und wollen sich die passende Konfession für alle Arbeitsbereiche als Voraussetzung vorbehalten. Der EuGH muss diese Frage nun unter Berücksichtigung des im Europarecht verankerten Diskriminierungsverbot, insbesondere dem Art. 4 Abs. 2 der europäischen Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, entscheiden.

Kopftuch am Arbeitsplatz                  

Auch wer einen Arbeitsplatz schon sicher hat, muss sich gegebenenfalls noch mit Fragen der Religionsfreiheit beschäftigen. Ein immer wieder auftauchendes Thema im Arbeitsrecht ist dabei das Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz. In Deutschland dürfen muslimische Frauen grundsätzlich auch am Arbeitsplatz ihr Kopftuch tragen. Nur wenn etwa die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet, der Betriebsfrieden gestört oder ein Geschäftsschädigung droht, sind Ausnahmen erlaubt. Ein pauschales Kopftuchverbot wurde jedenfalls vom Bundesverfassungsgericht gekippt.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Religionsfreiheit und Arbeitsrecht finden Sie hier: https://www.bilanz.de/recht/religion-gericht

Mehr zum Arbeitsrecht: hier