Arbeitsrecht: Schönheit hat ihren Preis - Arbeitsrechtlichen Folgen einer Schönheitsoperation

Arbeit Betrieb
09.11.20073653 Mal gelesen

Ein Arbeitnehmer, der sich einer medizinisch nicht erforderlichen Schönheitsoperation unterzieht, hat für die Zeitdauer seiner Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Zeitdauer der Operation und der damit verbundenen Rekonvaleszenz, als auch für den Fall, dass in Folge der Operation Komplikationen auftreten.

Gleiches gilt auch, wenn in Folge von Tätowierungen oder Piercings Komplikationen auftreten.

Sowohl der Gesetzgeber, als auch die Rechtsprechung sind sich bei der Beurteilung der Rechtslage einig. Bereits im Jahr 1984 hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass der Arbeitgeber nur das "normale" Krankheitsrisiko des Arbeitnehmers zu tragen habe. Risiken, die der Arbeitnehmer durch selbst veranlasste, medizinisch nicht indizierte Eingriffe eingeht, gehören nicht zum normalen Krankheitsrisiko (BAG, Urteil vom 29.02.1984 - 5 AZR 92/82).

Der Gesetzgeber hat diese Rechtsansicht durch eine im März diesen Jahres neu eingeführte Vorschrift bekräftigt. § 52 Abs. 2 SGB V regelt, dass die Krankenkasse Versicherte, die sich einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme, wie z.B. einer Schönheitsoperation unterzogen haben, an den Kosten einer dadurch entstandenen Komplikation zu beteiligen hat. Darüber hinaus kann die Krankenkasse sogar das Krankengeld streichen oder kürzen.

Risiken medizinisch nicht indizierter Eingriffe sollen nach Rechtsprechung und Gesetzgebung weder der Versichertengemeinschaft, noch dem Arbeitgeber auferlegt werden.

 
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