ARBEITSRECHT: Kündigung trotz falscher Frist wirksam, RA Sagsöz, Bonn

Arbeit Betrieb
03.09.2010933 Mal gelesen

Ein Tankstellenmitarbeiter hatte im April zum 31.07.2008 die Kündigung erhalten. Wegen seiner langen Beschäftigungsdauer hätte die Kündigungsfrist fünf Monate betragen,wäre also erst Ende September wirksam geworden. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter und forderte nicht gezahlten Lohn für August und September.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar die Auffassung des Arbeitnehmers, dass die Kündigung erst zum 30. September 2008 erfolgen durfte. Erfolg hatte seine Klage dennoch nicht: Er hätte die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen.

Da das nicht erfolgte, habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 aufgelöst. Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September stehe dem Kläger daher nicht zu.

Zudem verwies das BAG darauf, das die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr ? geregelt in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ? gegen europäisches Recht verstößt und bei der Berechnung der Fristen nicht beachtet werden darf. Das hatte der Europäische Gerichtshof entschieden.

RA SAGSÖZ, Bonn

fon 0228 9619720

  

Quelle:

BAG, Urteil vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 5 AZR 700/09
PM des BAG v. 01.09.2010