Arbeitsrecht Bonn: Wie viel Geld bekommt das Finanzamt von der arbeitsrechtlichen Abfindung?

Arbeitsrecht Bonn: Wie viel Geld bekommt das Finanzamt von der arbeitsrechtlichen Abfindung?
05.03.2014416 Mal gelesen
KÜNDIGUNG erhalten? Ist Ihnen eine Abfindung angeboten worden? Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen, Bonn aktuell - Die Zeiten, in denen Abfindungen zumindest teilweise steuerfrei waren, sind vorbei.

Inzwischen unterliegen die Zahlungen der Einkommensteuer. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden fällig.  Gerade bei Führungskräften können solche Abfindungen durchaus sechsstellige Beträge erreichen.  §34 des Einkommensteuergesetzes sieht nach wie vor eine Privilegierung von Abfindungszahlungen vor. Es handelt sich um die sogenannte "Fünftelungsregelung".

Um den Steuersatz zu berechnen, wird die Abfindung zunächst durch fünf geteilt. Dieses Fünftel addieren die Behörden zu den regulären Bestandteilen des Jahreseinkommens.  Im nächsten Schritt berechnen die Beamten die Steuer, die sich aus diesem Jahreseinkommen ergibt, und vergleichen den Betrag mit der (geringeren) Steuer, die sich ohne Abfindung ergeben würde. Heraus kommt die steuerliche Mehrbelastung, die zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht die ganze, sondern nur ein Fünftel der tatsächlich erhaltenen Abfindung erhalten hätte. Die so entstehende steuerliche Mehrbelastung wird mit fünf multipliziert, das heißt die relativ günstige Besteuerung, die sich für das fiktive Fünftel der Abfindung ergäbe, wird auf die ganze Abfindung angewendet.

Es kann daher einen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber bei einem arbeitsrechtlichen/ arbeitsgerichtlichen Vergleich die Lohnfortzahlung (Steuer und Sozialabgaben)  anbietet oder eine formale Abfindung vereinbart wird.

Kündigung / Abfindung? Sekretariat RAe Sagsöz - 0228 9619720 

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