Anzügliche Bemerkungen können zur fristlosen Kündigung führen

Anzügliche Bemerkungen können zur fristlosen Kündigung führen
14.02.2013422 Mal gelesen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt und kann gravierende Konsequenzen haben. Das Bundesarbeitsgericht entschied über eine fristlose Kündigung wegen sexuellen Belästigungen und hielt diese für wirksam.

Ein im Management beschäftigter Arbeitnehmer konnte sich nicht zurückhalten und belästigte eine Kollegin mit einem Schlag auf das Gesäß. Die Arbeitgeberin sprach daraufhin eine Abmahnung aus. Dies war ihm jedoch keine Lehre. Bei insgesamt vier Gelegenheiten machte der Arbeitnehmer gegenüber einer Einkaufsassistentin Bemerkungen sexuellen Inhalts. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin fristlos.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten die Wirksamkeit dieser fristlosen Kündigung. Durch die sexuelle Belästigung der Kollegin habe der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Er sei außerdem zuvor bereits ebenfalls wegen sexueller Belästigung abgemahnt worden. Dass es sich dabei nicht um identische Vorfälle handelte - zunächst der Schlag auf das Gesäß, dann anzügliche Bemerkungen -, sei nicht relevant. Die Pflichtverletzungen stammen aus dem selben Bereich. Sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung erfolgten aufgrund der sexuellen Belästigung einer Kollegin. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht könne die Arbeitgeberin bei gleichartigen Pflichtverletzungen trotz Abmahnung davon ausgehen, dass es auch in Zukunft zu Vertragsstörungen kommen wird. Die außerordentliche Kündigung sei verhältnismäßig und damit wirksam.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 323/10)

Die richtige Reaktion auf eine sexuelle Belästigung ist für den Arbeitgeber bedeutsam. Nur so kann er rechtlichen Konsequenzen, wie zum Beispiel Schadenersatzforderungen entgegen. Einerseits muss er seine Schutzpflicht gegenüber dem Betroffenen wahrnehmen, andererseits muss die Reaktion dem belästigenden Mitarbeiter gegenüber angemessen sein. Gerne beraten wir Sie zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.

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