Anspruchserhalt bei Betriebsübergang - LAG Hamm, 18.12.2014 - 17 Sa 1102/14

Arbeit Betrieb
08.04.2015156 Mal gelesen
Der Übergang eines Betriebs auf einen neuen Inhaber ist eine Herausforderung. Die Rechtslage scheint vielen Betroffenen unklar. Das Ergebnis sind viele Meinungen und nur wenig Handfestes. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich allerdings so wenig wie möglich ändern.

Der vereinfachte Fall: Krankenschwester K. hatte einen Arbeitsvertrag, der ihr eine Vergütung nach den jeweils aktuellen Tarifen des öffentlichen Dienstes sicherte. Dann ging der Betrieb ihres Arbeitgebers auf den neuen Inhaber I. über. Der meinte, er brauche keine Tarifvergütung mehr zu zahlen. Er sei an die Absprache nicht gebunden. K. erhob Klage und forderte gut 5.000 Euro nach.

Das Problem: Wer als Arbeitgeber einen fremden Betrieb übernimmt, möchte das am liebsten ohne "Altlasten" und ohne "Ballast" tun. Das Gesetz sieht das völlig anders: Der Betriebserwerber tritt in die Fußstapfen seines Vorgängers - ob er das will oder nicht. Er muss die Arbeitsverträge so erfüllen, wie er sie übernimmt. Und einseitig die Konditionen ändern, ist nahezu unmöglich.

Das Urteil: "Der Eintritt des Betriebserwerbers [in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen] bezieht sich auf alle individualvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst auch dynamische Bezugnahmeklauseln" aus Arbeitsverträgen (LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2014, 17 Sa 1102/14).

Die Konsequenz: K. hat ihren Anspruch bis auf wenige Euro erfolgreich durchgesetzt. Auch wenn I. sich nicht an die Vereinbarungen seines Vorgängers gebunden fühlte: Das Recht sichert den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Kein Arbeitnehmer soll seine vertraglichen Ansprüche nur deswegen verlieren, weil sein Arbeitsverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber übergeht.