Anlageberatung: Banken haften beim Verkauf von Lebensversi-cherungen nach Kick-back Rechtsprechung

Wirtschaft und Gewerbe
27.06.2011465 Mal gelesen
Die Vertriebswege der Kreditinstitute nutzen zu können, ist für Versicherer äußerst interessant. So erhalten sie direkten Zugang zu den Endkunden. Empfiehlt die Bank im Rahmen einer Anlagebe-ratung den Abschluss einer Lebensversicherung, muss sie nach Ansicht des Landgerichts Heidel-berg den Kunden über die Provisionen informieren.

Transparenz gegenüber dem Bankkunden ist den Richtern ausgesprochen wichtig; bei Heimlichkeiten hinter dem Rücken des Kunden werden Banken mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert. Dieses Prinzip wenden die Richter aus dem badischen Heidelberg nicht nur auf die Anlageberatung in Wertpapiere und geschlossene Beteiligung (= geschlossene Fonds) an, sondern auch auf die Beratung zu einer Lebensversicherung.

 

Bei einem Beratungsgespräch darf der Kunde davon ausgehen, eine objektive Beratung zu erhalten und hat ein Recht auf Aufklärung über das Provisionsinteresse der Bank. Nur wenn er ungefragt über die Vergütung des Geldhauses informiert wird, kann er das wirtschaftliche Eigeninteresse erkennen. So erfährt er auch durch diese Information, dass dieses Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg maßgeblich für den Entscheidungsvorschlag der Bank war.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Konsequent überträgt das Heidelberger Gericht die Kick-back-Rechtsprechung für Wertpapiere und geschlossene Fonds auch auf die Beratung der Bank zum Abschluss einer Lebensversicherung; es gewährt dem Bankkunden daher einen Schadensersatzanspruch.

 

In der Folge steht dem Kunden alternativ auch der Anspruch auf die Provision zu, wenn bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages der Bankkunde nach der Beratung nichts von diesen Rückvergütungen (= kick-backs) wusste. Die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE  sehen eine Forderungswelle auf Banken, die nicht verantwortungsvoll ihre Kunden beraten haben, zukommen.

 

Quelle: Landgericht Heidelberg (LG Heidelberg), Urteil vom 13. Juli 2010, Az. 2 O 444/09

 

17. Juni 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)