ALG II - Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig - Aktueller Beschluss des Bundessozialgerichts

Staat und Verwaltung
05.02.20091336 Mal gelesen

Das Bundessozialgericht hält die Festsetzung der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 v. H. der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung für verfassungswidrig. Derzeit beträgt die Regelleistung für unter 14 - Jährige 211,00 EUR. Es ist hervorzuheben, dass die Richter des 14. Senats keine grundsätzlichen Zweifel an der Höhe der Regelleistung anmelden, vielmehr sei die Kürzung um 40 Prozent vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet und somit verfassungswidrig.

Der Kinderschutzbund kritisiert den Regelsatz bereits seit langem, da sich dieser nicht an den wirklichen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen orientiere, sondern Kinder wie kleine Erwachsene behandelt würden, die nur einen Teil von der Leistung benötigen, die Erwachsene zum Leben brauchen.

Dies sieht nun auch der 14. Senat des Bundessozialgerichts so. Ein prozentuales Herabsetzen ohne den für Kinder und Jugendliche notwendigen Bedarf zu ermitteln und zu definieren, verstoße gegen das Grundgesetz. Außerdem könnten Kinder von Sozialhilfeempfängern mehr Bedarfe geltend machen, während der Satz für Kinder von Arbeitssuchenden auf derzeit 211,00 EUR pauschaliert sei, was gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Nochmals ausdrücklich bestätigt wurde allerdings die für alleinstehende Erwachsene festgesetzte Regelleistung von derzeit 351,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Dieser Regelsatz wurde bereits im November 2006 für verfassungskonform erklärt.

Auf Grund dieser Ansicht hat nun das Bundessozialgericht am 27. Januar 2009 beschlossen (Az. B 14/11b AS 9/07R), die dort derzeitig anhängigen Verfahren auszusetzen und die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Insoweit bleibt es auf diesem Gebiet weiterhin spannend.

Empfänger von ALG II - Leistungen sollten unabhängig von der nun zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die Leistungsbescheide bei Unsicherheiten unbedingt von einem auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen und gegebenenfalls gegen den Bescheid vorgehen. Rechtsschutzversicherer übernehmen in der Regel die anfallenden Kosten erst für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Rechtsanwältin Claudia Petrikowski
Laux Rechtsanwälte