Aktuelles Urteil zum Rücktritt vom Kaufvertrag (" Wohnmobilfall")

Kauf und Leasing
06.09.20111847 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat sich grundlegend zur Geringfügigkeit der im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag bestehenden Mangelhaftigkeit und dem damit verbundenen Ausschluss des Rücktrittsrechts geäußert.

Es ist häufig die Situation gegeben, dass ein gekaufter Gegenstand Sachmängel aufweist, die sich jedoch mit einem im Vergleich zum Kaufpreis geringen finanziellen Aufwand beseitigen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 29.6.2011 (VIII ZR 202/10) entschieden, dass in einem solchen Fall ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist.

Die Richter des obersten deutschen Zivilgerichts haben in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass für die Frage der Mangelhaftigkeit zunächst einmal zu prüfen ist, welche Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit getroffen worden ist. Gibt es hier Abweichungen, so ist ein Sachmangel anzunehmen.

Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, so kann eine Mangelhaftigkeit nur angenommen werden, wenn die Sache ungeeignet für die übliche Verwendung ist oder von der üblichen Beschaffenheit abweicht . Die Orientierung erfolgt insoweit "an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen".

Die Senatsmitglieder haben betont, dass der Käufer auch bei einem Kaufgegenstand - im entschiedenen Fall einem Wohnmobil zu einem Preis in Höhe von 134.437,00 € - "aus dem oberen Preissegment eine unter Gesichtspunkten des Komforts in jeder Hinsicht optimale Konstruktionsweise nicht erwarten" können.

Das in Rede stehende Urteil verhält sich auch zu der Frage der Nachbesserung. Danach muss der Käufer dem Verkäufer im Falle der Mangelhaftigkeit "wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung...... geben."

Es müssen auch mehrfach Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Selbst vier Nachbesserungen machen gegebenenfalls weitere Nachbesserungen nicht unzumutbar. Behauptet der Verkäufer, dass gerügte Mängel nachgebessert seien, so liegt darin noch nicht eine Erfüllungsverweigerung, die gegebenenfalls weitere Nachbesserungsaufforderungen entbehrlich machte.

Im Mittelpunkt der Erörterungen des Bundesgerichtshofs steht die gesetzliche Regelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, nach der der Rücktritt ausgeschlossen ist, "wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist."

Der Revision Senat betont in diesem Zusammenhang, dass Maßstab insoweit ausschließlich das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zu dem Kaufpreis sein kann. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung ist danach nicht abzustellen. Darauf kommt es nur an, "wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist."

Der Senat hat bewusst offen gelassen, "bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist." Im entschiedenen Fall war dies bei Mangelbeseitigungskosten in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises jedenfalls nicht gegeben. Der von dem Käufer erklärte Rücktritt war damit wegen Geringfügigkeit der Mängel ausgeschlossen.