AG München: Katzenhaltung in der Mietwohnung

Miete und Wohnungseigentum
23.03.2013643 Mal gelesen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Vermieter per Klausel im Mietvertrag die Haltung von Katzen von seiner Einwilligung abhängig machen darf, die er aber nur dann verweigern kann, soweit durch die Katzen Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen anderer Personen zu befürchten sind (Urt. v. 26.07.2012, Az. 411 C 6862/12).

Der Tatbestand

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Münchenerin eine 1,5-Zimmer-Wohnung angemietet. Danach kaufte sie sich zwei Katzen. Zum Schutz der Tiere hatte sie am Balkon ein sogenanntes Katzennetz angebracht. Der Mietvertrag enthielt jedoch eine Klausel, wonach die Haltung von Tieren, mit Ausnahme von Kleintieren, ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist.

Den Vermieter störte die Haltung der Katzen, wie auch das sogenannte Katzennetz auf dem Balkon. Er ist der Ansicht, dass eine Katzenhaltung auf Grund der Größe der Wohnung (nur 33,36 qm), nicht artgerecht möglich sei. Die Katzen befänden sich - wie er behauptet - ständig in der Wohnung. Die Teppichböden würden durch die Katzen beschädigt werden, da sie über Krallen verfügen. Er behauptet weiter, der Teppichboden werde durch Katzenkot und -urin verunreinigt. Die Mieterin habe in der Vergangenheit immer wieder Katzenkot in der Biotonne entsorgt, was zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Vermieter führe. Das Katzennetz sei seiner Meinung nach zu entfernen, da der optisch architektonische Gesamteindruck der Fassade durch das deutlich von außen sichtbare Katzennetz beeinträchtigt werde.

Die Mieterin sieht dagegen keine Beeinträchtigungen vorliegen und weigert sich die Katzen und das Netz zu entfernen, da ihrer Ansicht nach von den zwei sehr kleinen Katzen keine Störungen ausgehen. Bei den Katzen handele es sich aufgrund ihrer Rasse um sehr ruhigere Wesen, die überwiegend schlafen. Eine artgerechte Katzenhaltung sei auch in der fast 40 qm großen Wohnung möglich. Dies ergebe sich auch aus tierärztlichen Untersuchungen, die die Gesundheit und artgerechte Haltung der Tiere nachweisen. Ihrer Ansicht nach wird der Gesamteindruck der Fassade durch das Katzennetz nicht beeinträchtigt, da es von außen nicht sichtbar sei. Denn es handle sich um ein durchsichtiges dünnes Katzennetz, welches von einer Fachfirma sonderangefertigt worden sei.

Das Urteil

Die zuständige Richterin gab den klagenden Vermietern allerdings nur zum Teil Recht. Sie kam zu der Auffassung, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag zwar wirksam sei, da zum einen Kleintiere vom Verbot ausgenommen würden, und zum anderen auch bei den übrigen Tieren nicht ein generelles Verbot bestimmt wurde, sondern die Haltung lediglich von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung fallen Katzen wie auch Hunde nicht unter den Begriff der Kleintiere. Das Gericht kam zu derselben Auffassung wie die Mieterin und entschied, dass eine artgerechte Haltung von Katzen in der Wohnung der Mieterin durchaus möglich sei. Denn die Katzen würden über einen Kratz- und Kletterbaum, einen Schlafplatz, eine Katzentoilette und einen Essplatz verfügen. Eine reine Wohnungshaltung sei bei diesen Tieren durchaus üblich. Vermieter dürfen eine Zustimmung zur Haltung der Katzen nur verweigern, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen ausgingen. Vorliegend war dies nicht der Fall, weil die Katzen lediglich in der Wohnung gehalten würden, so dass eine Belästigung oder Gefährdung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen ausscheide, dies sei auch nicht konkret behauptet worden. Die Behauptung des Klägers, die Katzen würden den Teppich beschädigen und verunreinigen, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Denn den Klägern seien konkrete Schäden nicht bekannt gewesen, sondern nur vermutet worden.

Die Behauptung, die Mieterin habe in der Vergangenheit unzulässig Katzenkot in der Biotonne entsorgt, hätten die Vermieter nicht belegen können.

Das Gericht urteilte jedoch, dass die Mieterin verpflichtet sei, das Katzennetz, das sie auf dem Balkon angebracht habe, zu entfernen, da davon eine optische Beeinträchtigung ausgehe, die die Vermieter nicht zu dulden haben. Die Genehmigung dieses Netz von Seiten der Vermieter würde nämlich dazu führen, dass andere Mieter ebenfalls bei Tierhaltung ein entsprechendes Netz anbringen, was zu einer erheblichen optischen Störung führen würde.

Bewertung

Vermieter können somit Katzenhaltung nicht völlig verbieten. Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des BGH vom 20.03.2013 (Az. VIII ZR 168/12), in dem das höchste deutsche Zivilgericht klarstellt, dass der Vermieter nicht generell das Halten von Katzen und Hunden in Mietwohnungen per AGB-Klausel im Mietvertrag verbieten darf. Entscheidend ist vielmehr, ob von Ihnen eine Belästigung ausgeht oder sie die Wohnung beschädigen. Das Urteil ist sachgerecht, da es Mieter vor einer willkürlichen Entscheidung des Vermieters schützt und sowohl das Interesse des Vermieters an seinem Eigentum wie auch das Rücksichtnahmegebot gegenüber den anderen Mitmietern, als auch das Interesse des Mieters an einer Tierhaltung (soweit sie artgerecht erfolgt) angemessen berücksichtigt werden.