AG Bremen: 300 Euro Schmerzensgeld wegen verweigertem Einlass in Disco

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
12.03.20111274 Mal gelesen
Der Betreiber einer Edeldisco darf nicht einfach einem Besucher lediglich aufgrund seiner Hautfarbe den Zutritt verweigern. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen.

Im vorliegenden Fall wollte ein Besucher mit dunkler Hautfarbe zusammen mit seinen Kumpels eine Diskothek besuchen. Doch daraus wurde nichts. Der Türsteher verweigerte ihm einfach ohne nähere Begründung den Zutritt.

 

Das Ganze kam wohl nur dadurch aus, dass es sich bei dem Zurückgewiesenen um einen Jurastudenten handelte. Dieser zog vor Gericht und verklagte den Betreiber der "Edeldisco" auf Schmerzensgeld. Er berief sich dabei auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

 

Das Amtsgericht Bremen verurteilte daraufhin den Betreiber der Diskothek mit Urteil vom 21.12.2010 zu der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300,- € (Az. 25 C 0278/10). Rechtsgrundlage hierfür ist nach Auffassung des Gerichtes die Vorschrift von § 19 Abs. 1 AGG. Hiernach darf bei einem sogenannten Massengeschäft keiner aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Typische Massengeschäfte sind der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die normalerweise jedermann ohne Ansehen der Person angeboten werden. Hierzu gehört auch der Besuch einer Disco. Aufgrund der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Betroffene nur aufgrund seiner Hautfarbe der Zutritt in die Discothek verweigert wurde. Der Betreiber war vermutlich aufgrund der dunklen Hautfarbe von einer ausländischen Herkunft ausgegangen.

 

Die Entscheidung können Sie hier nachlesen.

 

Weitere Infos:

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/ADS/Antidiskriminierungsstelle/aktuelles,did=167344.html

http://auslaenderbeirat-usingen.de/modules/news/article.php?com_mode=flat&com_order=0&storyid=9&location_id=78