Abzugsfähige Kosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung (BFH)

Steuern und Steuerstrafrecht
17.09.20092945 Mal gelesen

Ist einem Studium bereits eine berufliche Ausbildung vorangegangen, so sind die durch das Studium veranlassten Kosten Werbungskosten (BFH, Urteil v. 18.6.2009 - VI R 14/07; veröffentlicht am 16.9.2009).

Hintergrund: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Nach geltender Rechtslage sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € abzugsfähig. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung ist allerdings umstritten.

Sachverhalt: In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 € im Jahr anerkennen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage daher ab (FG Niedersachsen, Urteil v. 7.11.2006 - 8 K 353/06). Dieser Auffassung folgte der BFH nicht.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Aufwendungen der Klägerin für das Studium sind als (vorweggenommene) Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Nach dem BFH sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine eigene Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach hat der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben.
Eine Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein sog. Erststudium ist möglich, wenn - wie im Streitfall - eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Dies gilt jedoch nicht,  wenn ein Studium im späteren Berufsleben berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung aufgenommen wird.


Anmerkung: Im Streitfall bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung geäußerten Bedenken weiter einzugehen. Für die Fälle eines klassischen Erststudiums – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – ist die Frage der steuerlichen Behandlung daher noch nicht abschließend geklärt. Derzeit ist ein weiteres Klageverfahren vor dem FG Niedersachen (Az. 1 K 405/05) noch offen. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob auch Kosten eines Studiums ohne vorhergehende Berufsausbildung Werbungskosten sind.

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