Die Rasch Rechtsanwälte hatten hier zwei Anschlussinhaber abgemahnt. Davon hatte nach Ansicht der Rasch Rechtsanwälte die eine Anschlussinhaberin, die angerufen hatte, in ihrem Telefonat einen Vergleich geschlossen.
Verklagt worden waren dann beide Anschlussinhaber, die Anruferin als Beklagte zu 1), der zweite Anschlussinhaber als Beklagter zu 2). Nach Ansicht des Gerichts bestand aber schon deshalb kein Anspruch gegen den anderen Anschlussinhaber aus einem Vergleich, da die Anruferin (Beklagte zu 1) nicht in Vollmacht des zweiten Anschlussinhabers (Beklagter zu 2) gehandelt hatte.
Auch gegen die Anruferin stand der Klägerin dem Urteil zufolge kein Anspruch auf Zahlung von 1200 Euro aus einem Vergleich zu. Es sei der Abschluss des Vergleichs von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden, während die Beklagte zu 1) dazu sehr substantiiert vorgetragen hätte. Der Abschluss des Vergleichs hätte danach unter dem Vorbehalt der Übersendung des schriftlichen Vergleichs gestanden.
Fazit
Der Fall zeigt deutlich, welche erheblichen Risiken ein Anruf in eigener Sache für Abgemahnte ohne anwaltliche Vertretung in sich birgt. Lassen Sie sich daher besser anwaltlich beraten und vertreten.
Wir beraten und verteten bundesweit - fragen Sie uns!
Anwaltskanzlei Wienen
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 - 390 398 80