Ab dem 13.06.2014 gilt der sog. Grundtarif bei Kundenhotlines – Worauf Unternehmer achten müssen

Internet, IT und Telekommunikation
23.03.2014434 Mal gelesen
Am 25. Oktober 2011 wurde die EU Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (2011/83/EU) verabschiedet. Artikel 21 der Richtlinie trifft eine neue Regelung über die Kosten der telefonischen Kontaktaufnahme von Verbrauchern mit Unternehmen, zu denen bereits eine vertragliche Verbindung besteht: Wer Fragen zu einem bestehenden Vertrag hat, soll den Unternehmer anrufen können, ohne mehr als den Grundtarif für das Telefonat zu zahlen. Der Verbraucher soll nicht für etwas bezahlen, das der Unternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen ohnehin erbringen sollte oder müsste. Was das genau für Unternehmer bedeutet, soll im Folgenden erläutert werden.

Wortlaut Art. 21 der EU-Richtlinie

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt."

Wortlaut §312 a Abs.5 BGB

"§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen;

Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

(.)

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft,

die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.

Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat."

Die Regelung betriff, wie oben bereits erwähnt, nur die Telefonhotlines von Unternehmen, die dafür zuständig sind die üblichen Fragen der Vertragskunden zu klären. Dazu gehören Fragen zu bestehenden Rechnungen, Beschwerden, Kündigungen oder zum gekauften Produkt oder Dienstleistung. Ein Telefonservice, der ausschließlich potentielle Neukunden berät ist von dieser neuen Regelung somit nicht betroffen.

Was ist der "Grundtarif"?

Der Grundtarif ist als Verbindungsentgelt zu verstehen, welches standardmäßig für einen Anruf an eine nationale Festnetz- oder Handynummer anfällt. Im deutschen Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht von einem Grundtarif die Rede, sondern dort ist geregelt, dass die Kosten für den Anruf an das Unternehmen nicht die üblichen Nutzungskosten eines Anrufs übersteigen dürfen. Das heißt, dass die Vorschrift hier noch einen kleinen Spielraum lässt und das Entgelt wohl über die Standardmäßigen Kosten hinausgehen darf, solange der Unternehmer daraus keinen Vorteil zieht und mit den Anrufen seiner Kunden Geld verdient. Dies ist zum Beispiel bei Nummern, die die Vorwahl 0700 haben der Fall.

Die Gesetzesbegründung nennt die Nutzung folgender Rufnummern als gesetzeskonform:

1. entgeltfreie Rufnummern,

2. ortsgebundene Rufnummern,

3. Rufnummern für mobile Dienste (015, 016 oder 017),

4. Rufnummern für Service-Dienste im Sinne von § 3 Nummer 8b TKG (Damit sind die 0180 Nummern gemeint), wenn von dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für das Gespräch kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird,

5. persönliche Rufnummern (0700) und

6. nationale Teilnehmerrufnummern (032)

Gilt die neue Regelung für alle Verträge?

Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Verbraucherverträge. Allerdings sieht der neue §312 Abs.2 -6 BGB einige Ausnahmen vor. Der §312 a Abs.5 BGB soll demnach unter bestimmten Umständen nicht auf Verträge über Reiseleistungen oder Verträge über Versicherungen Anwendung finden. Das Gleiche soll für Verträge gelten, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und bei denen das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.

Fazit: Unternehmer müssen sich schnellstmöglich auf diese neuen Regelungen einstellen, ansonsten drohen vor allem auch teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.