20.000 EUR Streitwert im Verfügungsverfahren üblich: OLG Hamm 4 W 164/07; anders OLG Düsseldorf

Internet, IT und Telekommunikation
02.02.20101063 Mal gelesen
Welcher Streitwert ist gerechtfertigt? Wie bemisst sich die Höhe? Was sind die Kriterien für die Festsetzung? Was sagen die Gerichte dazu? Das OLG Hamm hatte sich im Rahmen einer Streitwertbeschwerde wie folgt hierzu geäußert:

"Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Wegen der Kosten des Verfahrens wird auf § 68 Abs. 3 GKG verwiesen. 

  

Gründe:
Der Wert von 20.000 ? entspricht dem vom Senat in Verfügungsverfahren, denen ein vergleichbarer Fall von Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Fernabsatzverträgen, die gegen
§ 307 BGB verstoßen, zugrunde liegt, regelmäßig festgesetzten Streitwert. Darauf wird auch das Landgericht, das seine Streitwertfestsetzung nicht begründet hat, abgestellt haben. Die vorn OLG Düsseldorf zum Interesse der jeweiligen Antragsteller bei Verletzung der Informationspflicht über das Widerrufsrecht und zur Höhe des Streitwerts in diesen Fällen vertretenen Grundsätze überzeugen den Senat nicht. Beim Angriffsfaktor ist auch hier zu beachten, dass das vom Antragsgegner gewählte Angebot im Internet auch hier überregional ausgelegt ist und bei solchen Verstößen gegen Verbraucherschutzbestimmungen im Internet die Gefahr der Nachahmung groß ist."

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