2 in 1 - Schadenersatz bereits im Strafverfahren

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
04.12.20092662 Mal gelesen
Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat die Möglichkeit in einem Zivilprozess von dem Täter Schadenersatz oder auch Schmerzensgeld zu beanspruchen. Es gibt jedoch einen noch einfacheren Weg seine Ansprüche durchzusetzen. Bereits im Strafverfahren besteht die Möglichkeit den Antrag zu stellen, dass das Gericht über mögliche Schmerzensgeld- oder Schadenersatzansprüche entscheiden soll. In einem Verfahren wird dann über die Bestrafung des Beschuldigten und gleichzeitig über die Entschädigungsansprüche entschieden. Dies hat den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft ermittelt und der Betroffene nicht selbst den Vorfall beweisen muss. Wenn es keinen Zeugen oder sonstige Beweismittel gibt, ist es im Zivilprozess sehr schwierig, seine Ansprüche durchzusetzen. Im Strafverfahren ist das Opfer der Straftat Zeuge: Wenn das Gericht seine Aussage für glaubhaft hält, sind zusätzliche Zeugen nicht erforderlich.
 
Der Antrag auf Entscheidung im Strafverfahren kann entweder während der Vernehmung bei der Polizei gestellt werden oder später nachgeholt werden. Es empfiehlt sich, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, damit auch sämtliche dem Opfer zustehenden Ansprüche geltend gemacht werden. Bei einer Verurteilung des Täters trägt dieser sämtliche Kosten. Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu bekommen, die Rechtsanwaltskosten werden damit von der Staatskasse bezahlt. Der Rechtsanwalt wird in der Hauptverhandlung die Interessen des Opfers vertreten, er wird dafür sorgen, dass dem Opfer als Zeugen nur zulässige Fragen gestellt werden, er wird die erforderlichen Beweisanträge stellen und zuvor durch Einsicht in die Strafakte Kenntnis von der Beweislage und möglichen Aussagen des Beschuldigten erlangen. Durch den Beistand eines Rechtsanwalts ist damit das Opfer der Straftat genau so gut vertreten wie der Beschuldigte.