1 BvR 1299/05 – Was sind eigentlich IP-Adressen, die ein eigenes Gewicht haben?

Internet, IT und Telekommunikation
26.02.2012526 Mal gelesen
Heute hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rückverfolgung von dynamischen IP-Adressen nach § 113 TKG verfassungswidrig ist. Wir haben darüber bereits ausführlich berichtet. Jetzt stellt sich für die Politiker in Deutschland die Frage, wie der Schaden “repariert” werden kann. Es geht also darum, herauszufinden, was an § 113 TKG so falsch war. Dazu hat das Verfassungsgericht zwei Dinge parat:

1. Wenn man mit einem Gesetz in ein Grundrecht wie das Telekommunikationsgeheimnis eingreifen will, dann muss das Gesetz darauf auch hinweisen. Ein solcher Hinweis findet sich beispielsweise in § 101 UrhG, der Norm, die die zivilrechtliche Rückverfolgung der IP-Adressen der Tauschbörsennutzer ermöglicht. Dort heißt es: "Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt." Und genau so ein Hinweis fehlte in § 113 TKG. Soweit so gut, das wird der Gesetzgeber bestimmt schnell reparieren können. Doch jetzt kommt der zweite Fehler und der ist bestimmt nicht so leicht zu beheben.

2. In der Entscheidung heißt es: "Im Übrigen ist in § 113 Abs. 1 TKG nicht hinreichend klar geregelt, ob mit ihm auch eine Identifizierung solcher Adressen, die ein eigenes Gewicht hat, erlaubt werden soll. " Der Rechtschreibfehler (es muss wohl "haben" statt "hat" heißen) sei dem BVerfG ja noch verziehen. Aber was kann wohl mit IP-Adressen, die ein eigenes Gewicht haben, gemeint sein? Ich haben davon jedenfalls noch nie gehört und IP-Adressen gehören quasi zu meinem täglichen Brot. Ich wette, dass nun auch der Gesetzgeber genauso ratlos wie ich da stehen wird. Denn an ihm ist es nun, die misslungene Norm zu reparieren. Das muss sogar noch sehr schnell gehen, denn Mitte nächsten Jahres darf über § 113 TKG in der jetzigen Form keine IP-Adresse mehr zurück verfolgt werden. Ein harter Brocken also. Schade, der einzige Satz, auf den es in dem sechsseitigen Urteil wirklich ankommt, ist unklar formuliert worden. Von unserem höchsten deutschen Gericht hätte ich etwas besseres erwartet. Lösungsvorschläge können gerne als Kommentar unter diesen Beitrag gepostet werden.