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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 1 BvR 988/15
Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Negative Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit; Berücksichtigung des Interesses des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29748
Aktenzeichen: 1 BvR 988/15
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161108.1bvr098815

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Köln - 23.01.2014 - AZ: 7 Sa 97/13

Fundstellen:

ArbRB 2017, 33

AuUR 2017, 81

FA 2017, 40

FAr 2017, 40

MDR 2017, 9

NZA 2017, 12

BVerfG, 08.11.2016 - 1 BvR 988/15

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...,
gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2014 - 7 Sa 97/13 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. November 2016 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses.

2

Während eines Rechtsstreits um Schadensersatzansprüche wegen Mobbings nahm der Beschwerdeführer ohne sachlichen Anlass und unter Umgehung des eigenen Anwalts telefonisch Kontakt mit dem Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin auf und warf diesem vor, im Gütetermin Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.

3

Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Auf die Berufung der Arbeitgeberin löste das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach §§ 9, 10 KSchG gegen eine Abfindung auf. Zahlreiche Anhaltspunkte stützten die Prognose, dass zukünftig eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu erwarten sei. Nicht nur das Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten belege, dass der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin und seinen Vorgesetzten zutraue, ihn gezielt und in strafbarer Weise Schaden zufügen zu wollen. Neben dem Vorbringen im Schadensersatzprozess zeige sich an zahlreichen, vom Landesarbeitsgericht im Einzelnen beschriebenen Vorfällen eine negative innere Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, die in seiner Persönlichkeit angelegt und damit nur schwerlich abänderbar sei.

4

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht habe sein Vorbringen im Schadensersatzprozess zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses herangezogen, ohne bei der Bewertung des Vorbringens die Meinungsfreiheit und die Prozessgrundrechte beachtet zu haben.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Weder hat sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Landesarbeitsgericht hat mit der Entscheidung zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder Art. 103 Abs. 1 GG noch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt.

6

Das Landesarbeitsgericht hat an die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu Recht strenge Anforderungen gestellt und dadurch das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage berücksichtigt, dem das Kündigungsschutzrecht auch in Ausprägung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 169 [BVerfG 27.01.1998 - 1 BvL 15/87] <175> m.w.N.). Bei der Prüfung, ob eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien zu erwarten ist, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers auch Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 171 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] <192>) und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 64, 135 [BVerfG 17.05.1983 - 2 BvR 731/80] <143 f.>). Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] <192>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, , Rn. 16). Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten, wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 813/12 -, , Rn. 11), sich also zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern.

7

Dies hat das Landesarbeitsgericht vorliegend nicht verkannt. Es stützt seine negative Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit maßgeblich auf die zahlreichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit der gescheiterten Bewerbung des Beschwerdeführers um eine Führungsposition und seiner unterdurchschnittlichen jährlichen Zielerreichungsquote und Leistungseinschätzung entstanden sind. Die Äußerungen im Prozess werden insoweit lediglich als Beleg für eine verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen gewertet, die auch an zahlreichen anderen Stellen zum Ausdruck gekommen sei. Die darauf beruhende Entscheidung, ob diese Umstände im Einzelfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, ist nicht vom Bundesverfassungsgericht zu treffen, sondern Sache der Fachgerichte.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof

Masing

Baer

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