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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 37/16
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2016
Referenz: JurionRS 2016, 27506
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 37/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:191016BANWZ.BRFG.37.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwGH Rheinland-Pfalz - 23.03.2016

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 19.10.2016 - AnwZ (Brfg) 37/16

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer
am 19. Oktober 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. März 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 3. Dezember 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 2. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Bescheid vom 4. Januar 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

3

1. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rn. 12; vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, Rn. 4 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, Rn. 9; jeweils mwN). Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt (vgl. nur Beschluss vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, Rn. 5). Wesentlich ist, dass effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 aaO und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, Rn. 19; jeweils mwN). Selbst auferlegte Beschränkungen, deren Einhaltung nicht überwacht wird, schließen nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht mit hinreichender Sicherheit aus (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, Rn. 15; Beschluss vom 29. April 2015 - AnwZ (Brfg) 4/15, Rn. 4; jeweils mwN). Darüber hinaus hat der Senat betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO mwN).

4

2. Der Anwaltsgerichtshof hat die vorstehenden, in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien zutreffend erkannt. Er hat die vom Kläger angeführten Maßnahmen (deutlicher Hinweis auf die finanzielle Lage des Klägers an alle Mandanten; Einrichtung eines Kontos mit Zugriff allein des Insolvenzverwalters beziehungsweise der Beklagten; Aufstellung einer monatlichen, der Überprüfung durch den Insolvenzverwalter beziehungsweise durch die Beklagte unterliegenden Liste mit allen Ausgaben des Beklagten und einer Dokumentation des Ursprungs der hierfür verwendeten Mittel; Dokumentation aller Mandate und des Ausgangs von Mandaten) für nicht geeignet erachtet, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Zudem habe der Kläger bis zu dem - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens keinerlei Maßnahmen vorgeschlagen, durch die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könne.

5

Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch.

6

a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der Anwaltsgerichtshof habe keine Wertung darüber getroffen, ob das von ihm, dem Kläger, aufgestellte Sicherungskonzept als Ganzes, das heißt durch das Ineinandergreifen der Einzelschutzmechanismen ebenfalls ungeeignet sei, die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, welche zusätzliche - über die von ihm vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen hinausgehende - Sicherungswirkung sein Konzept bei einer Betrachtung als Ganzes zeitigen soll.

7

Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die vom Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann, dass Mandanten des - weiterhin als Einzelanwalt tätigen - Klägers Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn leisten, Bar-, Scheck- und sonstige Zahlungen ausgeschlossen werden, alle Mandanten auf die finanzielle Lage des Klägers hingewiesen werden und der Kläger keine Mandate ohne Erfolgsaussichten annimmt, um in den Genuss einer Geschäftsgebühr zu kommen. Bei einer Gesamtbetrachtung der vom Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen ergibt sich nichts anderes. Entscheidend ist, dass das Sicherungskonzept des Klägers und - vor allem - seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist - wie ausgeführt - nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Selbst auferlegte Beschränkungen in Gestalt des vom Kläger vorgeschlagenen Sicherungskonzepts, deren Einhaltung nicht überwacht werden kann, schließen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mit hinreichender Sicherheit aus.

8

b) Da das vom Kläger vorgeschlagene Sicherungskonzept nicht geeignet ist, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, kann offen bleiben, ob der Kläger dieses Konzept - wie er vorträgt - bereits zu dem für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens erarbeitet hatte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 21. April 2016 aaO Rn. 4 mwN). Im Übrigen ist ein Sicherungskonzept ohnehin nur geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen, wenn es nicht nur entworfen, sondern - wie vorliegend nicht - bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Mai 2013 aaO mwN).

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg

Bünger

Remmert

Schäfer

Lauer

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