Zustellung - Zivilprozess

 Normen 

§§ 166 - 195 ZPO

 Information 

1. Allgemein

Als Zustellung wird die (förmliche) Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person bezeichnet.

Nicht alle gerichtlichen Schriftstücke sind zuzustellen. In den meisten Fällen wird formlos zugestellt, d.h. durch Versenden auf dem einfachen Postwege. Die gesetzlichen Vorgaben der förmlichen Zustellung sind nur einzuhalten, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder durch das Gericht angeordnet wurde.

Im Wesentlichen wird die Zustellung bei folgenden Vorgängen gefordert:

Zu unterscheiden sind:

2. Amtszustellung

Die Zustellung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Diese kann die Zustellung auf folgenden, in den §§ 173 - 176 ZPO geregelten Wegen durch die Post oder einen Justizbeamten ausführen lassen:

  • Übergabe an der Amtsstelle.

  • Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt, Notar oder einen anderen in §§ 174 ZPO genannten Personenkreis.

    Dabei ist die Zustellung auch als elektronisches Dokument möglich sofern das Dokument mit einer elektronischen Signatur gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter gesichert ist und andere als die in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Verfahrensbeteiligte einer Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.

    Dies gilt auch für die Versendung als De-Mail.

  • Einschreiben mit Rückschein.

    Bei der Versendung als Einschreiben mit Rückschein ist der Zugang grundsätzlich beweisen. Will der Empfänger den Zugang des Schriftstücks weiterhin bestreiten, muss er beweisen, dass das ihm zugegangene Schriftstück einen anderen Inhalt aufwies.

    Der Zugang ist jedoch bei einem Einschreiben nicht allein durch den Einwurf eines Benachrichtigungsschreibens mit der Aufforderung, das Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen, bewirkt. Holt der Adressat das Schriftstück nicht ab, so ist kein Zugang erfolgt. Denn es besteht nach der Rechtsprechung keine allgemeine Obliegenheit, Willenserklärungen zu empfangen und deshalb auf Benachrichtigung hin Briefe von der jeweils zuständigen Poststelle abzuholen (OLG Brandenburg 03.11.2004 - 9 UF 177/04). Etwas anderes gilt nur, wenn der Adressat mit dem Zugang eines Schreibens rechnen musste. In diesen Fällen wird der Zugang aufgrund einer treuwidrigen Vereitelung fingiert.

  • Zustellungsauftrag an die Post, einen Justizbediensteten oder Gerichtsvollzieher. Die Ausführung der Zustellung erfolgt dann nach folgenden Möglichkeiten:

3. Parteizustellung

Zustellungsorgan ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher. Dieser kann jedoch die Zustellung durch die Post ausführen lassen.

Sind beide Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann die Zustellung durch Übermittlung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt gemäß § 195 ZPO mittels eines Empfangsbekenntnisses erfolgen.

4. Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung ist eine Sonderform der Amtszustellung und in §§ 185 - 188 ZPO geregelt. Sie ist anzuwenden, wenn die Durchführung einer herkömmlichen Zustellung aus folgenden Gründen scheitert:

  • Der Aufenthaltsort des Adressaten ist unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich.

  • Eine Zustellung in das Ausland ist nicht möglich oder Erfolg versprechend.

  • Der Ort der Zustellung ist die Wohnung einer Person, die gemäß der §§ 18 - 20 GVG nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt (z.B. diplomatische Vertretungen).

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang eines Schriftstücks an der Gerichtstafel. Die Zustellung wird nach dem Ablauf der Frist von einem Monat fingiert, das Prozessgericht kann einen längeren Zeitraum bestimmen.

5. Zustellung in das Ausland

Bei Zustellungen in das Ausland ist zwischen

zu unterscheiden.

Zustellungen in das übrige Ausland erfolgen auf den in § 183 ZPO aufgeführten Wegen:

  • durch Einschreiben mit Rückschein

  • durch die Behörden des Staates bzw. die diplomatische oder konsularische Vertretungen des Bundes

  • durch das Auswärtige Amt

Der Beweis der Zustellung wird durch den Rückschein oder das Zeugnis der ersuchten Behörde geführt.

6. Demnächst-Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährungneu beginnen oder gehemmt werden, tritt gemäß § 167 ZPO diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so u.a. BGH 10.02.2011 - VII ZR 185/07) ist die "Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert."

 Siehe auch 

BGH 02.02.2011 - VIII ZR 190/10 (Geltungsumfang der zivilprozessualen Bestimmungen über Auslandszustellungen hinsichtlich der nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmenden Zustellungen im Ausland)

BGH 19.03.2008 - VIII ZR 68/07 (Zustellung des Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei)

BGH 19.09.2007 - VIII ZB 44/07 (Zustellung an bisherigen Prozessbevollmächtigten)

Hansens: Gebühren des Gerichtsvollziehers bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung; RVGreport 2010, 81

Heß: Neues deutsches und europäisches Zustellungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2002, 2417

Zimmermann: Zivilprozessordnung; 9. Auflage 2011