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§ 113 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht

Buch 2 – Verfahren in Familiensachen → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FamFG
Gliederungs-Nr.: 315-24
Normtyp: Gesetz

§ 113 FamFG – Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

(1) 1In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

  1. 1.

    die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen einer Klageänderung,

  3. 3.

    die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,

  4. 4.

    die Güteverhandlung,

  5. 5.

    die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,

  6. 6.

    das Anerkenntnis,

  7. 7.

    die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,

  8. 8.

    den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen

nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

  1. 1.

    Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,

  2. 2.

    Klage die Bezeichnung Antrag,

  3. 3.

    Kläger die Bezeichnung Antragsteller,

  4. 4.

    Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,

  5. 5.

    Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Zu § 113: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418).