Verjährung von Straftaten

 Normen 

§§ 78 - 79b StGB

 Information 

Bei der Verjährungim Strafrecht ist zwischen der

zu unterscheiden.

Mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung sind die Ahndung der Tat sowie die Anordnung von Maßnahmen ausgeschlossen. Die für die verschiedenen Straftaten geltenden Verjährungsfristen für die Verfolgung der Straftaten sind in § 78 StGB aufgeführt.

Der Eintritt der Vollstreckungsverjährung schließt die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßnahme aus.

Im Rahmen der Verfolgungsverjährung lief bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung im August 2005 die Verjährungsfrist auch dann weiter, wenn sich der Täter im Ausland befand und sich die Auslieferung des Täters nach Deutschland auf Grund formeller Schwierigkeiten usw. länger hinzog. Dadurch kam es in der Vergangenheit oftmals zu Sachverhalten, in denen nach der Auslieferung des Täters die Verjährungsfrist abgelaufen war und die Tat nicht mehr geahndet werden konnte.

Diese sogenannte Flucht in dieVerjährung ist durch eine Ergänzung des § 78b StGB ausgeschlossen worden. § 78b StGB bestimmt die Tatbestände, in denen die Verfolgungsverjährung ruht.

Gemäß des angefügten Absatzes 5 des § 78b StGB ruht die Verfolgungsverjährung wenn sich der Täter in einem ausländischen Staat aufhält und die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat gestellt hat. Das Ruhen der Verjährung beginnt dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens bei dem Staat und endet mit

  • der Übergabe des Täters an die deutschen Behörden

    oder

  • dem Verlassen des Hoheitsgebietes des ersuchten Staates durch den Täter auf andere Weise

    oder

  • dem Eingang der Ablehnung des Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden

    oder

  • der Rücknahme des Ersuchens durch die deutschen Behörde.

 Siehe auch 

BGH 06.02.2002 - 5 StR 476/01 (Ruhen der Verjährung von in der DDR begangenen Straftaten)

Mitsch: Neuregelung beim Ruhen der Verjährung während des Auslieferungsverfahrens; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2005, 3036