Unbestimmter Rechtsbegriff
Gesetzlich nicht geregelt.
Bestimmtheitsgrad eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals.
1. Allgemein
Ein gesetzlicher, untergesetzlicher, tarifvertraglicher oder einer sonstigen Kollektivvereinbarung enthaltener Tatbestand beinhaltet eine Vielzahl von Ausdrücken, die die zur Erfüllung erforderlichen Voraussetzungen unterschiedlich genau präzisieren. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Tatbestandsmerkmale, die allgemein gehalten und nicht eindeutig abgrenzbar sind. Das Gesetz selbst regelt in diesen Fällen keine bestimmte Vorgehensweise.
Beispiel:
Die Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltordnungen / Vergütungsordnungen der Tarifverträge / kirchlichen Kollektivvereinbarungen.
Die Bestimmung des Anwendungsbereichs eines unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgt dann ggf. durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung (Richterrecht). Voraussetzung ist, dass dem Gericht ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt wird.
Der BGH hat die Beratungspflicht eines Steuerberaters bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie folgt konkretisiert: Ist die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, so ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinzuweisen (BGH 20.10.2005 - IX ZR 127/04).
2. Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in der Verwaltung
2.1 Allgemein
Grundsätzlich unterliegt auch die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung der gerichtlichen Überprüfung. Die Rechtsprechung gewährt der Verwaltung insofern keinen Beurteilungsspielraum.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise werden Verwaltungsvorschriften erlassen.
Nur in den folgenden Bereichen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum:
2.2 Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen
Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen (z.B. Versetzungen im Schulbereich) sind aufgrund des mit der Entscheidung oftmals verbundenen Grundrechtseingriffs (Berufswahl) beschränkt gerichtlich überprüfbar (BVerfG 16.10.1991 - 1 BvR 1486/90).
Gerichtlich überprüfbar sind die folgenden Fragen:
ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden
ob der richtige Sachverhalt zugrunde gelegt wurde
ob der korrekte Prüfungsmaßstab angewendet wurde
ob keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind
Der BGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt. Aber:
Der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung kommen, d.h. auch eine Einzelnote kann Regelungsqualität im Sinne von § 35 VwVfG haben. Ob dies so ist, ist ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist die Frage mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerwG 23.05.2012 - 6 C 8/11).
Nach der Entscheidung BVerwG 24.10.2006 - 6 B 61/06 besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Nichtversetzung, wenn sich die Entscheidung nachteilig auf den weiteren schulischen oder beruflichen Werdegang des Schülers auswirken kann. Dabei müssen die Nachteile weder bevorstehen noch sich konkret abzeichnen. In der Praxis bedeutet dies, dass das berechtigte Interesse immer gegeben ist, da nie ausgeschlossen werden kann, dass sich die Wiederholung eines Schuljahres bei einer Bewerbung etc. negativ niederschlagen wird.
Uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist hingegen die Frage, ob das Verhalten eines Prüfers den oben dargelegten rechtlichen Anforderungen genügt: Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich ein Gebot der Sachlichkeit (so u.a. BVerwG 08.03.2012 - 6 B 36/11): "Danach hat der Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darum zu bemühen, auf die Gedankengänge des Prüflings einzugehen und dessen Darlegungen richtig zu verstehen. Er hat Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Auffassungen aufzubringen (...). Eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung liegt vor, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwerlich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind."
Daneben hat die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. in der Entscheidung BVerwG 08.03.2012 - 6 B 36/11 auch Vorgaben zur Begründung von Prüfungsentscheidungen aufgestellt:
"Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlichfachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt."
2.3 Beamtenrechtliche Beurteilungen
Bei der dienstlichen Beurteilung eines Beamten obliegt dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum, der im Wesentlichen nur auf folgende Verstöße gerichtlich überprüft werden kann:
Der Anlass für eine Bedarfsbeurteilung war nicht gegeben oder ist rückwirkend entfallen.
Eine Regelbeurteilung hätte nicht mehr erstellt werden dürfen.
Der Beurteilende war für die Beurteilung nicht zuständig.
Das Verfahren wurde nicht beachtet: die Anhörung hat nicht stattgefunden, dem Beamten wurde die Beurteilung nicht bekannt gegeben oder es hat keine Besprechung der Beurteilung stattgefunden.
Die Beurteilung wurde von einem voreingenommenen Vorgesetzten erstellt.
2.4 Wertentscheidungen sachverständiger Prüfer
Die von den Gremien zu treffenden Entscheidungen (z.B. Einstufung der Jugendgefährdung bestimmter Medien) unterliegen immer auch einer subjektiven Wertung. Durch die Mischung der in den Gremien sitzenden Sachverständigen soll die Subjektivität auf ein Mindestmaß verringert werden, was bei einer gerichtlichen Entscheidung überschritten würde.
2.5 Prognosen
Der bei einer Prognoseentscheidung (z.B. Gefahrenabwehr) einzuschätzende Wahrscheinlichkeitsgrad ist gerichtlich nachprüfbar.
2.6 Risikoentscheidungen
Bestimmte Verwaltungsbereiche haben in besonderem Umfang über die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu entscheiden (Atomrecht, Gentechnik etc.). Diese Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, der in den meisten Gesetzen manifestiert ist.
3. Kopplungsvorschriften
Kopplungsvorschriften sind Ermessensnormen, die zusätzlich auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten.
Grundsätzlich sind Entscheidungen, denen Kopplungsvorschriften zugrunde liegen, nach den für jeden Teil der Norm geltenden Regeln zu beurteilen. In manchen Fällen sind die unbestimmten Rechtsbegriffe aber so umfassend, dass die Entscheidung durch die unbestimmten Rechtsbegriffe eingegrenzt wird, das Ermessen daher nicht mehr angewendet werden kann.
BVerwG 09.08.2012 - 6 B 19/12 (Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens)
BVerwG 13.07.2000 - 2 C 34/99 (dienstliche Beurteilung)
BVerwG 15.04.1999 - 7 B 278/98 (Risikoentscheidungen)
BVerwG 06.04.1995 - 5 C 5/93
BVerwG 15.10.1990 - 7 B 88/90 (Prüfungsentscheidungen)
BVerwG 03.03.1987 - 1 C 17/86 (Wertentscheidungen)
BVerwG 24.08.1988 - 8 C 26/86 (Prognoseentscheidung)
BVerwG 09.12.1983 - 7 C 99/82 (Prüfungsentscheidungen)
OLG München 17.08.2006 - 1 U 2960/05 (Amtshaftung wegen fehlerhafter Bewertung einer Examensklausur)
Avenarius/Füssel: Schulrecht; 8. Auflage 2010
Golitschek: Bewertung der Prüfungsleistungen in juristischen Staatsprüfungen und deren gerichtliche Kontrolle; BayVBl. 1994, 300
Schütz: Wohl des Kindes - ein schwierig zu handhabender unbestimmter Rechtsbegriff; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 1986, 947
Niemann: Ermessen, unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum bei der Abschlussprüfung; Deutsches Steuerrecht - DStR 2004, 52
Wittmann/Zugmaier: Steuerberaterprüfung: Anfechtung von Prüfungsentscheidungen. Verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren und gerichtliche Überprüfung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2005, 201
Zimmerling/Brehm: Prüfungsrecht; 3. Auflage 2007
Zimmerling/Brehm: Der Prüfungsprozess; 1. Auflage 2004
Zitierungen dieses Dokuments
- Auskunftspflicht - Verwaltungsrecht
- Widerspruch - Verwaltungsverfahren
- Beurteilungsspielraum der Behörde
- Ermessen
- Ermessen - Gerichtliche Kontrolle
- Ermessen - Zweckmäßigkeit
- Ermessensfehler
- Gemeinwohl
- Verwaltungsvorschrift
- Stand der Technik
- Abmahnung
- Außenbereich
- Bauleitplanung
- Eingruppierung
- Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst
- Regelausweisung - Ausländerrecht
- Tätigkeitsmerkmale
- Umweltstandards
- Verhaltensbedingte Kündigung
